Rechtsinformationen

Inhalt:

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Landesblindengeldgesetz

Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG)

Vom 14. Dezember 2001
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

Internet:http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=8959514169098

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Berechtigte

(1) Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 30), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43), in der jeweils geltenden Fassung, anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach diesem Gesetz.


(2) Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen,

  1. deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
  2. bei denen auch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzusetzen sind.

(3) Hochgradig sehschwach sind Personen,

  1. deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwansigstel beträgt oder
  2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, gleichschwere Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und Blindheit noch nicht vorliegt.

(4) Gehörlos im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und wegen der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Sprachstörung ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.

(5) Schwerstbehinderte Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.


§2 Höhe der Leistungen


(1) Blinde erhalten ein monatliches Blindengeld in Höhe von 333 EUR. Der monatliche Nachteilsausgleich beträgt für

  1. hochgradig Sehschwache 52 EUR,
  2. Gehörlose 103 EUR und für
  3. schwerstbehinderte Kinder 77 EUR

(2) Blinde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 Prozent der Leistung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt. Blinde erhalten zum Blindengeld nicht zusätzlich den Nachteilsausgleich für hochgradig Sehschwache. Bei schwerstbehinderten Kindern entstehen mehrere Ansprüche, wenn Blindheit oder hochgradige Sehschwäche oder Gehörlosigkeit gegeben ist und weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung von 100 ergeben.


§ 3 Ausgeschlossener Personenkreis

Auf eine Leistung nach diesem Gesetz hat keinen Ansprich, wer wegen einer in § 1 genannten Behinderung bereits einen Anspruch

  1. auf eine Leistung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495, 2496), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
  2. auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  3. auf eine Leistung aus öffentlichen Kassen aufgrund der gesetzlich geregelten Unfallversorgung oder
  4. auf eine den Nummern 1 bis 3 entsprechende ausländische Leistung hat.

§ 4 Kürzung des Blindengeldes

(1) Das Blindengeld wird um 50 Prozent des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gekürzt, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet und Leistungen zur stationären Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des § 1 SGB XI oder Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden.

(2) Werden die Kosten des Aufenthalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, verringert sich das Blindengeld um die aus diesen Mitteln bestrittenen Kosten, höchstens jedoch um 50 Prozent des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1. Die Kürzung setzt voraus, dass in der Einrichtung dem Blinden über die Gewährung von Wohnung und Verpflegung hinaus Leistungen geboten werden, die zu einer erheblichen Minderung der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen führen.

(3) Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig vor, darf das Blindengeld um nicht mehr als 50 Prozent gekürzt werden. Die Kürzung gilt für jeden vollen Kalendermonat. Sie gilt ab dem ersten Tag des Folgemonats, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt.

(4) Für jeden vollen Tag der vorübergehenden Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von einem Dreißigstel des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert oder regelmäßig eine Betreuung an den Wochenenden außerhalb des Heimes erfolgt. Der Betrag nach Absatz 1 oder 2 wird in gleichem Verhältnis gekürzt.


§ 5 Anrechnung anderer Leistungen

(1) Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erhält, werden voll auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.

(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI sowie bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden bei Blinden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,

  1. bei der Pflegestufe I mit 50 Prozent des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI,
  2. bei der Pflegestufe II mit 33,3 Prozent des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI und
  3. bei der Pflegestufe III mit 25 Prozent des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI

auf das Blindengeld angerechnet

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Blinde Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder diese Leistungen zusammen mit Pflegeleistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften oder entsprechende ausländische Leistungen erhält.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 und des § 4 Abs. 2 zusammen vor, wird das Blindengeld nur nach § 4 gekürzt.


§ 6 Antragsvefahren, Übertragung, Pfändung und Vererbbarkeit

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der nach § 7 zuständigen Behörde zu stellen. Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

(2) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz kann nicht übertragen, verpfändet und gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus gezahlt. Der Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Für Leistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten gilt § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1944) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.


§ 7 Zuständige Behörde

Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten.


§ 8 Verfahren

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707, 1711) und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. Abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Leistungen, die zu einer Minderung des Anspruches auf Blindengeld führen, gelten als Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

(2) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz (SGG) besondere Vorschriften für das soziale Entschädigungsrecht enthält, gelten diese auch für die Streitigkeiten nach Satz 1.

(3) Die nach § 7 zuständige Behörde erhält anhand der ihr bekannten Wohnorte der Leistungsempfänger von der jeweils zuständigen Meldebehörde folgende Angaben:

  • a) im Sterbefall den Sterbetag,
  • b) bei Umzug die neue Wohnanschrift und den Tag des Auszuges.

Die Übermittlung erfolgt einmal kalenderjährlich auf Veranlassung der nach § 7 zuständigen Behörde. Zur Identifizierung werden von beiden Behörden der vollständige Name, einschließlich früherer Namen, die zuletzt bekannte Anschrift, der Geburtstag und das Geschlecht des Betroffenen verwendet.


§ 9 Förderung der Teilhabe

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, werden insbesondere Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Lage von Menschen mit Behinderungen, der Verbesserung der Barrierefreiheit, der Einbeziehung in die Gemeinschaft, der Verbesserung der Mobilität, der Teilhabe am Arbeitsleben sowie der Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefördert.

(2) Zur Förderung der Teilhabe nach Absatz 1 werden jährlich je schwerbehinderten Menschen 60 EUR in den Staatshaushalt eingestellt. Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der schwerbehinderten Menschen ist die am 1. Januar des dem Inkrafttreten der Bestimmungen für das erste Haushaltsjahr des Haushaltsplanes vorausgehenden Kalenderjahres vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen als Statistischer Bericht veröffentlichte Statistik ,Schwerbehinderte Menschen im Freistaat Sachsen\9 auf der Rechtsgrundlage von § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Aufstellung eines Doppelhaushaltes gilt die nach Satz 2 ermittelte Anzahl der schwerbehinderten Menschen für beide Haushaltsjahre.

(3) Die §§ 7 und 8 sind für die Förderung der Teilhabe nach Absatz 1 nicht anzuwenden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln zur Förderung der Teilhabe besteht nicht. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere über die Mittelverwendung, das Verfahren und die Zuständigkeit in einer Rechtsverordnung zu regeln.


§ 10 Kosten

Die Aufwendungen für die Leistungen nach diesem Gesetz trägt der Freistaat Sachsen. An den Ausgaben zum Blindengeld gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 beteiligt sich der Kommunale Sozialverband Sachsen zur Hälfte. Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Landesanteil zweckgebunden zur Bewirtschaftung übertragen.


§ 11 Übergangsvorschrift

Entscheidungen über Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), gelten ab dem 1. Januar 2002 als Entscheidungen im Sinne dieses Gesetzes.


§ 12 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), außer Kraft.1 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Dezember 2001
Aktuelles zu Hartz IV
1. Wichtige Inhalte des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende
1.1 Einleitung: Schaffung einer neuen Leistung, Bestimmungen zur Arbeitslosenhilfe sowie das Bundessozialhilfegesetz treten außer Kraft; neue Antragstellung erforderlich

Das durch Bundestag und Bundesrat beschlossene Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – kurz Hartz IV genannt – tritt am 01.01.2005 in Kraft. Es vereinheitlicht die beiden steuerfinanzierten Leistungen bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur einheitlichen Leistung Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II). Geregelt wird diese Leistung mit dem durch Hartz IV neu errichteten Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – SGB II – „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Personen, die dauerhaft nicht arbeitsfähig sind, können Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beantragen. Die Bestimmungen zur Arbeitslosenhilfe sowie das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) treten am Jahreswechsel 2004 / 2005 außer Kraft. Da es sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) um eine neue Leistung mit neuen Anspruchsvoraussetzungen handelt, ist hierfür ein neuer Antrag zu stellen. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können erst ab dem tag der Antragstellung und nicht rückwirkend gewährt werden (§ 37 SGB II).

1.2 Zusammenarbeit von Agentur für Arbeit und Kommune in einer Arbeitsgemeinschaft

Viele Agenturen für Arbeit und Sozialämter der Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte) werden ihre Leistungen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft erbringen (§ 6 i.V.m. § 44 b SGB II). Eine solche Arbeitsgemeinschaft wird personalseitig von beiden Behörden beschickt. Die Betreuung der arbeitsfähigen bisherigen Sozialhilfebezieher und der bisherigen Arbeitslosenhilfebezieher wird einheitlich in dieser Arbeitsgemeinschaft erfolgen. Es bestand jedoch auch für Anzahl von maximal 69 Landkreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit, die Betreuung der künftigen Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende komplett in die eigene Hand zu nehmen (§ 6a Absatz 3 SGB II).

1.3 Aufgaben der Agentur für Arbeit und der Kommune bei der Leistungserbringung

Auch wenn die arbeitsfähigen ehemaligen Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebezieher in einer Arbeitsgemeinschaft betreut werden, so werden die in die Arbeitsgemeinschaft entsandten Mitarbeiter beider Behörden ihre Zuständigkeit behalten (§ 6 SGB II). Die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sind zuständig für alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (wie Beratung, Vermittlung, Förderung von ABM und beruflicher Weiterbildung - § 14 SGB II), die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld - §§ 20 und 28 SGB II) mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der besonderen einmaligen Bedarfe. Weiterhin sind die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit für den befristeten Zuschlag im Anschluss an den Bezug des Arbeitslosengeldes (§ 24 SGB II) zuständig. Die Mitarbeiter der Kommunen in der Arbeitsgemeinschaft sind zuständig für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), Kinderbetreuungsleistungen, Schuldner- und Suchtberatung,psychosoziale Betreuung, die Übernahme von besonderen einmaligen Bedarfen (z.B. die Erstausstattung von Wohnung und mit Bekleidung oder Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten).

Arten von Leistungen im Rahmen der Wiedereingliederung der Hilfebedürftigen: Die Träger des Arbeitslosengeldes II können ihre Leistungen in Form von Geldleistungen, Sachleistungen und Dienstleistungen erbringen. Dabei kommen folgende Leistungen in Betracht:

  • Vermittlung und Beratung Erstattung von Bewerbungskosten und
  • Reisekosten in Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen
  • Mobilitätshilfen
  • Eingliederungszuschüsse
  • Teilnahme an Trainingsmaßnahmen
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
  • Arbeitsgelegenheiten
  • Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen
  • Vermittlungsgutscheine
  • und Fallmanagement

Zur Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben können weitere Leistungen erbracht werden, soweit sie notwendig sind. Dazu zählen z.B. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung oder die psychosoziale Betreuung.

Eine besondere Leistung des SGB II stellt das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II dar. Es kann zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit als zeitlich befristeter Zuschuss bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt werden. Es kann für maximal 24 Monate gewährt werden und muss für die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sein. Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch.

1.4 Das Prinzip des "Förderns und Forderns"; Zumutbarkeit einer Beschäftigung

Das SGB II verfolgt den Grundsatz des "Fördern und Fordern“ (§ 2 SGB II).Einerseits soll durch eine gezielte Arbeit mit dem Bewerber dessen berufliche Eingliederung gefördert werden, andererseits werden an ihn auch strengere Forderungen gestellt, insbesondere bei der Zumutbarkeit (§ 10 SGB II). Grundsätzlich ist ein Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der er in der Lage ist, es sei denn, es gibt gesetzlich vorgesehene Ausnahmen. Solche Ausnahmen bestehen z.B., wenn die Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Liegt eine Entlohnung unterhalb des Ortsüblichen, so ist diese dennoch zumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Ein solcher Verstoß wird im allgemeinen angenommen, wenn die Entlohnung 30 % oder noch mehr unterhalb der tariflichen Entlohnung liegt.

1.5 Wer ist berechtigt zum Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende?

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können nach § 7 Absatz 1 SGB II Personen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig sind, die hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Haben Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, erhalten Sie nur Leistungen nach dem SGB II, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Nach § 7 Absatz 2 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Leistungen werden ihnen jedoch nur erbracht, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert bzw. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.

Leistungen erhält nach § 7 Absatz 4 SGB II nicht, wer länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Gleiches gilt im allgemeinen auch für Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) oder nach §§ 60 – 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.

1.6 "Bedarfsgemeinschaft“ steht im Mittelpunkt bei der Bedürftigkeitsprüfung

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird beim SGB II immer von der Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 SGB II im Allgemeinen Ehepartner, eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften sowie die zu einem Partner gehörenden und in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder. Volljährige Kinder sowie minderjährige Kinder, die über eigenes Einkommen verfügen, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft und müssen einen eigenen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen. Umfang der Regelleistung: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für erwerbsfähige Hilfebedürftige umfasst neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben(§ 20 SGB II). Die Regelleistung deckt einmalige und laufende Bedarfe pauschal ab. Der Regelsatz beträgt in den neuen Bundesländern 331 Euro, in den alten Bundesländern (einschließlich des gesamten Bundeslandes Berlin) 345 Euro. 100 % des Regelsatzes erhalten Alleinstehende, Alleinerziehende oder Personen mit minderjährigem Partner. 90 % erhalten jeweils die volljährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. 80 % erhalten sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Kinder nach Vollendung des 14. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). 60 % erhalten Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 28 Absatz 1 SGB II im Rahmen des Sozialgeldes, vergleiche auch Teil 1.13). Die Regelleistung wird jährlich zum 1. Juli entsprechend dem aktuellen Rentenwert angepasst.

Mehraufwand, der nicht durch Regelleistungen abgedeckt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Dies kann z.B. sein für werdende Mütter, für Behinderte, bei besonderer medizinisch notwendiger Ernährung oder für Alleinerziehende (je nach Alter und Anzahl der Kinder). Dabei darf der Mehrbedarf den zustehenden Regelsatz nicht übersteigen (§ 21 SGB II).

Kosten für Unterkunft und Heizung: Unterkunftskosten und Heizkosten werden soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen (§ 22 SGB II). Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (z.B. Zahl der Familienangehörigen, Alter), der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Es ist davon auszugehen, dass nur wenige Bedürftige in unangemessenen Wohnungen leben. Eine Orientierung gibt die Praxis der Wohnungsvergabe durch die Wohnungsämter oder die Sozialämter (zugebilligte Quadratmeter, Quadratmeterpreis). Kosten für Unterkunft und Heizung können auch für Bewohner von Eigenheimen und Eigentumswohnungen erbracht werden, wenn die dafür entstehenden Kosten angemessen sind. Neben den Leistungen nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf Wohngeld.

Da die Kosten für Unterkunft und Heizung von Gebietskörperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt) zu Gebietskörperschaft sehr unterschiedlich sein können, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, bundeseinheitliche Richtwerte dafür festzulegen. Die Gebietskörperschaften haben daher eigene Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung erlassen können. Vor einem Umzug soll der Hilfebedürftige / die Bedarfsgemeinsacht die Zusicherung der Kostenübernahme bei dem kommunalen Träger einholen. Seitens des kommunalen Trägers besteht nur eine Pflicht zur Zusicherung, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Umzugskosten, Kaution) können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Wird der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst, soll er die Kostenübernahme zusichern. Aus diesem Grund werden die Gebietskörperschaften eine Kosten-Nutzen-Abwägung vornehmen, bevor sie einen Umzug veranlassen. Dauer der Leistungsgewährung: Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II vor, so kann diese Leistung unbegrenzt gewährt werden. Um die Hilfebedürftigkeit in zeitlich überschaubaren Abständen überprüfen zu können, soll Arbeitslosengeld II immer nur für 6 Monate bewilligt werden (§ 41 SGB II). Die Leistungen werden monatlich im voraus erbracht.

1.7 Bedürftigkeit als Voraussetzung der Leistungsgewährung

Arbeitslosengeld II wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Das bedeutet, dass vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Das Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung: Zum Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 11 Absatz 1 SGB II alle Einkünfte in Geld oder Geldwerten

  • beispielsweise Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Renten wie z.B. Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsminderungsrente und auch die Invalidenrente

mit Ausnahme der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Bitte beachten Sie, dass aus Platzgründen nicht alle zum Einkommen zählenden Einkünfte aufgezählt werden können und diese Aufzählung unvollständig ist.

Absetzbeträge beim Einkommen: Vom zu berücksichtigenden Einkommen sind nach § 11 Absatz 2 SGB II abzusetzen:

  • darauf entfallende Steuern (Lohnsteuer Einkommenssteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag werbesteuer Kapitalertragsteuer)
  • Pflichtbeiträge zu Versicherungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (Kranken- Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung, Altershilfe für Landwirte, Handwerkerversicherung, Unfallversicherung für Selbständige)
  • gesetzlich (Kfz-Haftpflichtversicherung, Gebäudebrandversicherung, private Krankenversicherung für gesetzlich nicht Versicherte, Aufwendungen zur Altersvorsorge bei nicht Pflichtversicherten)
  • die nach dem Einkommensteuergesetz geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente)
  • notwendige Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten), Freibeträge bei Erwerbsfähigkeit.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind: Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen Erziehungsgeld zweckbestimmte Einnahmen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Absatz 1 und 3 SGB II). Zu den zweckbestimmten Einnahmen zählen z.B. Arbeitsfördergeld in Werkstätten für Behinderte, Leistungen der Pflegeversicherung und das Blindengeld.

Verordnung zur Berechnung der Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld: Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II hat der Gesetzgeber am 30.10.2004 diese Verordnung erlassen. In § 1 Absatz 1 Satz 1 sind 6 Tatbestände genannt, aus denen die Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Genannt werden sollen hier aber lediglich die ersten 3 nicht zu berücksichtigende Einnahmen: 1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 € nicht übersteigen; 2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären; 3. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

In § 1 Absatz 2 dieser Verordnung ist festgelegt, wann die Vermutung zur Anwendung kommt, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen zu erbringen haben. Von dem Einkommen sind zunächst die Absetzbeträge nach § 11 Absatz 2 SGB II abzuziehen. Diese Einnahmen werden verglichen mit einem Freibetrag, der sich aus dem doppelten Satz der nach § 20 Absatz 2 SGB II maßgeblichen Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ergibt. Die Hälfte der diesen Freibetrag übersteigenden Einnahmen ist zur Deckung des Hilfebedarfes des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen heranzuziehen.

Das Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung: Auch das vorhandene Vermögen muss, wenn es größer als gewisse Beträge ist, erst verwertet werden, bevor Arbeitslosengeld II bezogen werden kann. Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist (§ 12 SGB II). Als Beispiele für Vermögen sollen exemplarisch genannt werden Bargeld, Sparguthaben jeglicher Art, bewegliches Vermögen, Haus und Grund sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich das verwertbare Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Absetz- und Freibeträge beim Vermögen: Auch beim Vermögen gibt es Beträge, die abgesetzt werden können (§ 12 Absatz 2 SGB II). Zu nennen sind: Freibeträge: Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihr Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro bis zur Höchstgrenze von jeweils 13.000 Euro, mindestens aber 4.100 Euro. Dieser Mindestfreibetrag wurde zwischenzeitlich auch auf Kinder erweitert. Bei Personen, die vor 1948 geboren sind, erhöht sich der Freibetrag auf 520 Euro je vollendetem Lebensjahr. Altersvorsorge (Riester-Anlageformen): Nicht angerechnet werden Ansparungen aus Riesterverträgen einschließlich der Erträge. Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen aber nicht vorzeitig verwenden. Sonstige Altersvorsorge: Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, wird bis zur Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners nicht auf das Vermögen angerechnet. Der maximale Freibetrag beträgt also für beide Ehepartner jeweils 13.000 Euro. Dabei muss aber die Verwertung dieses Vermögens vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen sein. Freibetrag für notwendige Anschaffungen: Dieser Freibetrag beträgt 750 Euro und wird bei jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen berücksichtigt. Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind entsprechend § 12 Absatz 3 SGB II:

  • Angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kfz
  • für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • eine angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung oder Hausgrundstück
  • Beschaffung und Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks für Behinderte oder Pflegebedürftige
  • Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (würde eine Verwertung 10 % weniger als der Substanzwert oder gar noch weniger erbringen, ist sie offensichtlich unwirtschaftlich).

Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bewerten.

1.8 Umfassendes Recht zur Überprüfung der Angaben im Antrag durch Agenturen für Arbeit und Sozialämter

Bei allen im Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende erfragten Angaben besitzen die Agenturen für Arbeit und Sozialämter ein Prüfrecht (8 Kapitel "Mitwirkungspflichten“, §§ 56 – 62 SGB II). Davon ist auch das Bankgeheimnisbetroffen. Um spätere Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Angaben im Antrag korrekt zu machen. Das betrifft auch die Angaben zum "Familienstand“ bzw. den weiteren Mitgliedern im Haushalt und der Bedarfsgemeinschaft.

1.9 Zeitpunkt der Antragstellung; Veränderungen zwischen Antragsabgabe und Leistungsbeginn

Sie sollten Ihren Antrag in nächster Zukunft stellen, damit er rechtzeitig durch die Agentur für Arbeit bzw. das Sozialamt bearbeitet werden kann und Sie bei Bedürftigkeit die Ihnen zustehenden Leistungen auch pünktlich zum Jahresbeginn auf Ihrem Konto haben. Leistungen können grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung bewilligt werden; eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich (§ 37 SGB II).

Sollten sich zwischen Abgabe Ihres Antrages und dem Jahreswechsel Veränderungen in Ihren finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) ergeben, so teilen Sie dies bitte Ihrem zuständigen Träger der Sozialleistung mit, damit dies bei dem endgültigen Bescheid berücksichtigt werden kann. Ihre Mitteilung wird dann Ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld II zugeordnet.

1.10 Paradigmenwechsel vom Hinzuverdienst zum Selbstbehalt; auf Art und Umfang der Beschäftigung kommt es bei der Beurteilung von Bedürftigkeit nicht mehr an

Neu geregelt wird auch die "Hinzuverdienstmöglichkeit“ für die Bezieher vonArbeitslosengeld II. Gegenüber der bisherigen Regelung wird das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wesentlich stärker zur Verminderung des Hilfebedarfes herangezogen, so dass sich gegenüber der bisherigen Regelung eine erhebliche Verringerung des Selbstbehaltes ergibt. Auf Art und Umfang der Tätigkeit bzw. auf die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung kommt es nicht an. Auch Einkünfte aus einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, Einkünfte von geringfügig oder kurzzeitig Arbeitenden oder von Auszubildenden fallen darunter.

1.11 Ermittlung des Selbstbehalts und des Hilfebedarfs

Die Freibeträge bei den Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit richten sich nach dem individuell ermittelten Nettoeinkommen. Sie staffeln sich – je nach der Höhe des Bruttoeinkommens – gemäß § 30 SGB II in maximal drei Stufen:

1. Stufe: Aus einem Bruttoverdienst bis zu 400,00 Euro ergibt sich ein Freibetrag von 15 % auf das hierauf entfallende Nettoeinkommen.

2. Stufe: Aus einem Bruttoverdienst zwischen 400,01 Euro und 900,00 Euro ergibt sich ein weiterer Freibetrag in Höhe von 30 % auf das hierauf entfallende Nettoeinkommen.

3. Stufe: Aus einem Bruttoverdienst zwischen 900,01 Euro und 1500,00 Euro ergibt sich ein weiterer Freibetrag in Höhe von 15 % auf das hierauf entfallende Nettoeinkommen.

Auf das auf den Teil des Bruttoeinkommens oberhalb von 1500 € entfallende Nettoeinkommen werden keine Freibeträge gewährt.

Das monatliche Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit des Hilfebedürftigen ist um die Absatzbeträge nach § 11 Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 SGB II zu vermindern (wurden in Teil 1.7 dieses Beitrages schon benannt). Damit jeder dieser Teilbeträge aus den drei Einkommensstufen gleichmäßig mit Abzügen belastet wird, wird zunächst das Verhältnis des ermittelten Gesamtnettoeinkommens zum Gesamtbruttoeinkommen errechnet und ein Quotient mit vier Nachkommastellen gebildet. Dieses Verhältnis ist dann auf jeden der Teilbeträge zu übertragen, so dass sich für jede Einkommensstufe ein (pauschaler) Nettobetrag ergibt. Auf diesen Nettobetrag bezogen werden dann die für jede Stufe maßgeblichen Freibeträge anhand der Prozentwerte errechnet. Die jeweiligen Freibeträge der einzelnen Einkommensstufen sind zu addieren und vom Gesamtnettoeinkommen abzuziehen. Der verbleibende Restbetrag ist als Einkommen anzurechnen.

Der Gesetzgeber hat die allgemeinen Ausführungen in einer Verordnung gemäß § 33 SGB II ergänzt. Hiernach bleiben unter anderem weiterhin anrechnungsfrei: 30 Euro pauschal für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (z.B. private Haftpflicht- und Hausratversicherung), Werbungskosten / Pendelkosten in Höhe von 0,06 Euro je Kilometer, Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro (= 1 / 60 der steuerlichen Werbungskostenpauschale von 920 Euro) sowie bei Selbständigen 30 % der Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgaben. Werden bei den Werbungskosten höhere Beträge geltend gemacht, so müssen diese nachgewiesen werden. Berechnungsbeispiel: Bedarfsgemeinschaft mit 2 erwerbsfähigen Personen; es wurde ein Gesamtbedarf in Höhe von 872 Euro (einschließlich besonderer Bedarfe aber ausschließlich Wohnung und Heizung) durch den Sozialleistungsträger festgestellt. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht Einkommen in Höhe von 1500 Euro brutto; das ergibt ein Nettoeinkommen in Höhe von 1179 Euro, was durch die Arbeitgeber bescheinigt wurde.

Daraus ergibt sich folgende Einkommensanrechnung:

Nettoeinkommen: 1179 Euro

- Werbungskosten: 85 Euro (nachgewiesen, da höher als Pauschbetrag)

- Fahrtkosten: 18 Euro (kürzeste Wegstrecke; 6 Cent * 300 km)

- sonstige Absetzungen: 30 Euro (für Versicherungen)

= Einkommen: 1046 Euro

Quotient (Nettoeinkommen zu Bruttoeinkommen) = 1046 / 1500 = 0,6973.

Die Freibeträge sind wie folgt zu ermitteln:

Freibetrag 1. Stufe: 400 Euro * 0,6973 = 278,92 Euro * 15 % = 41,84 Euro.

Freibetrag 2. Stufe: 500 Euro * 0,6973 = 348,65 Euro * 30 % = 104,60 Euro.

Freibetrag 3. Stufe: 600 Euro * 0,6973 = 418,38 Euro * 15 % = 62,76 Euro.

Gesamtfreibetrag: 41,84 Euro + 104,60 Euro + 62,76 Euro = 209,20 Euro.

Einkommen: 1046,00 Euro

- Freibetrag: 209,20 Euro

= anzurechnender Betrag: 836,80 Euro.

Es besteht daher nur noch ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von 35,20 Euro (= 872,00 Euro Bedarf ./. 836,80 Euro Anrechnungsbetrag).

Nach diesem Beispiel ergibt sich zwar nur noch ein geringer Betrag, den die Bedarfsgemeinschaft an Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält, es ist aber zu bedenken, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beim Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende kranken-, pflege- und rentenversichert sind. Ebenso sind die Kosten für Unterkunft und Heizung noch nicht berücksichtigt. Würde die Bedarfsgemeinschaft aufgrund des geringen Betrages aus der Grundsicherung verbunden mit dem hohen Aufwand bei der Beantragung diese Leistung nicht in Anspruch nehmen (wollen), so müssten sich die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf eigene Kosten freiwillig versichern.

1.12 Pflicht des Hilfebedürftigen zur Verminderung des Hilfebedarfs; Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten

Der Hilfsbedürftige ist verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfsbedürftigkeit zu unternehmen. Er hat sich vorrangig und selbständig um die Beendigung der Erwerbslosigkeit zu bemühen und aktiv an allen Maßnahmen zur Unterstützung dieses Zieles mitzuwirken. Kommt ein Hilfebedürftiger diesen Verpflichtungen nicht nach, so treten Sanktionen in Form von Kürzungen oder gar der Wegfall von Arbeitslosengeld II ein (§ 31 SGB II). Sanktionen treten beispielsweise ein, wenn sich der Hilfebedürftige weigert, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, wenn er eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit abgelehnt oder abgebrochen hat oder sich weigert, eine im öffentlichen Interesse liegende zumutbare Tätigkeit auszuführen. Sanktionen treten auch bei Abbruch oder Ablehnung einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder bei Meldeversäumnissen ein.

Treten Sanktionen aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens ein, wird die monatliche Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 % gekürzt, außerdem entfällt der im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 10 % gekürzt, ebenfalls kann gegebenenfalls der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II wegfallen. Im Fall wiederholter Pflichtverletzungen wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um weitere 30 % des zustehenden Regelsatzes gekürzt. In diesem Fall können dann auch die Leistungen für die Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Bedarfe betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelsätze um mehr als 30 % können in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen erbracht werden. Bei wiederholten Verletzungen der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils weitere 10 % abgesenkt.

Unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung zwischenzeitlich beendet wurde, erfolgt eine Absenkung oder der Wegfall der Leistungen für jeweils 3 Monate. Fällt in diese Zeit eine erneute Pflichtverletzung, tritt eine neue dreimonatige Sanktionszeit in Kraft, die sich an die ersten drei Monate anschließt oder sich teilweise überschneiden kann.

Weitere Sanktionen treten ein, wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert wird, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II zu erwirken, wenn der Bewerber trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten nicht ändert (z.B. ständig hohe Telefon- oder Stromkosten). Seitens des Sozialleistungsträgers ist eine Ersatzpflicht seitens des Hilfebedürftigen zu prüfen; diese Ersatzpflicht kann auch auf Erben übergehen ((§ 34 SGB II).

In Zusammenhang mit § 31 SGB II ist auch die Aufgabe eines Nebenerwerbs zu betrachten. Üben Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine Nebenbeschäftigung aus, deren Einkommen bislang nicht auf die Leistung angerechnet wird, und geben Sie diese auf, weil sich der daraus erzielte Selbstbehalt unter den strengeren Anrechnungsbedingungen des Arbeitslosengeldes II für Sie nicht mehr "lohnt“, so kann dies für Sie ebenfalls Konsequenzenseitens des Sozialleistungsträgers nach sich ziehen, da Sie durch die Aufgabe der Nebenbeschäftigung (geringfügigen Beschäftigung) Ihren Hilfebedarf erhöht haben. Ebenso treten Sanktionen beim Arbeitslosengeld II ein, wenn kein Arbeitslosengeld bezogen wird, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist, oder wenn die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt sind, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Arbeitslosengeldanspruches führen würden.

Verschärfte Sanktionen für Jugendliche: Verschärfte Sanktionen treten bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren ein (§ 31 Absatz 5 SGB II). So erhält diese Personengruppe bei Pflichtverletzung (mit Ausnahme von Meldeversäumnissen) keine Geldleistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr. Es besteht auch kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Es werden lediglich noch die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen und regelmäßig direkt an den Vermieter gezahlt. Es ist dann nur noch die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen möglich.

Die Sanktionen treten mit Wirkung des Monats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, durch den die Sanktionierung des Leistungsbezuges feststellt wurde (§ 31 Absatz 6 SGB II).

Auch für Leistungen nach dem SGB II gibt es eine Vorschrift zur Aufrechnung von Leistungen durch Agenturen für Arbeit und Gebietskörperschaften (§ 43 SGB II). Diese ist der nach dem SGB XII ähnlich. Daher verweise ich an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen zum SGB Xi in Teil 2.6.

1.13 Sozialgeld

Nichterwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach Kapitel 4 des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben (§ 28 Absatz 1 SGB II). Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von teilweise oder voller Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld; sie können bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem Kapitel 4 des SGB XII "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ beantragen (sieheTeil 2.2 in diesem Beitrag).

Leistungsumfang beim Sozialgeld: Das Sozialgeld umfasst

  • die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung
  • sowie die Gewährung eines Darlehens beim Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs im Einzelfall.

Die Höhe der Regelleistung und der Mehrbedarfe entspricht der beim Arbeitslosengeld II. Das Sozialgeld wird auf dem Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) ggf. im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft beantragt.

Pflichtwidriges Verhalten und Sanktionen beim Bezug von Sozialgeld: Auch bei Beziehern von Sozialgeld können Sanktionen eintreten (§ 32 SGB II). Dies ist der Fall, wenn eine Aufforderung des Sozialleistungsträgers zur persönlichen Meldung und / oder einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachgekommen wird. Wenn ein Bedürftiger nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Sozialgeldes zu erwirken, oder wenn der Hilfebedürftige sein unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung über Rechtsfolgen nicht ändert. In diesen Fällen treten dann auch beim Bezug von Sozialgeld Sanktionen ein, wie beim Arbeitslosengeld II.

1.14 Wichtige Unterscheidung – Erwerbsfähigkeit und Verfügbarkeit

Zu trennen von der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II ist die Verfügbarkeit nach § 119 SGB III. Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn Sie täglich noch mindestens 3 Stunden arbeiten können. Es kann sehr wohl sein, dass Sie die strengeren Anforderungen der Verfügbarkeit nach § 119 SGB III nicht erfüllen; dennoch können Sie nach dem SGB II noch erwerbsfähig sein. Können Sie täglich noch 3 Stunden oder mehr arbeiten, müssen Sie bei der Antragstellung auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Ihr Kreuz bei der Frage nach der Erwerbsfähigkeit bei "ja“ setzen. Von der Bedarfsgemeinschaft muss lediglicheine Person erwerbsfähig sein, damit Arbeitslosengeld II beantragt werden kann.

1.15 Arbeitslosigkeit ist nicht Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende; Grundsicherung stellt einen normierten Bedarf dar

Abschließend zu den Ausführungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) möchte ich Sie nochmals bitten zu beachten, dass Sie zum Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht unbedingt arbeitslos sein müssen. Vielmehr stellt die Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Sozialleistung dar, welche den Grundbedarf einer einzelnen Person oder einer Bedarfsgemeinschaft bzw. den Maximalbetrag des Vermögens, welches nicht zur Deckung dieses Bedarfes herangezogen wird, definiert. Diesem Grundbedarf werden die Einkünfte gegenübergestellt und eine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen. Daher sollten Sie die Antragstellung auch ins Kalkül ziehen, wenn Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner wenig verdienen und / oder mehrere Kinder sich in Ihrer Bedarfsgemeinschaft befinden. Da Arbeitslosengeld II eine normierte Leistung darstellt, ist auch ein Bezug von Arbeitslosengeld mit ergänzendem Arbeitslosengeld II möglich. Es ist zu erwarten, dass diese Konstellation ab 2005 aufgrund der Änderung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld verstärkt auftreten wird.

2. Wichtige Inhalte des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII – Sozialhilfe) sowie Änderungen gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Nachdem im ersten Teil der Ausführungen die mit dem Inkrafttreten des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches verbundenen neuen Regelungen behandelt wurden, soll nun im zweien Teil auf die mit dem Inkrafttreten des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII – Sozialhilfe) verbundenen neuen Regelungen eingegangen werden.

2.1 Bedarfsdeckung durch Regelsätze, nur wenige Ausnahmen

Anders als im BSHG wird der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit wenigen Ausnahmen mit den Regelsätzen gedeckt. Dies bedeutet, dass einmalige Leistungen regelmäßig nicht mehr gesondert beantragt und gewährt werden müssen, sondern dass der Bedarf pauschal im Regelsatz enthalten ist. Nicht im Regelsatz enthalten sind: Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für die Altersvorsorge und angemessenes Sterbegeld sowie Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen. Die Höhe der Regelsätze wird nach wie vor durch entsprechende Verordnung geregelt.

2.2 Hilfearten: Nach § 8 SGB XII gibt es nunmehr 7 Hilfearten:
  1. Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3, §§ 27 – 40 SGB XII)
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4, §§ 41 – 46 SGB XII)
  3. Hilfe zur Gesundheit (Kapitel 5, §§ 47 – 52 SGB XII)
  4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Kapitel 6, §§ 53 – 60 SGB XII)
  5. Hilfe zur Pflege (Kapitel 7, §§ 61 – 66 SGB XII)
  6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Kapitel 8, §§ 67 – 69 SGB XII)
  7. und Hilfe in anderen Lebenslagen (Kapitel 9, §§ 70 – 74 SGB XII).

Inbegriffen ist jeweils die gebotene Beratung und Unterstützung. Die 7 Hilfearten sind gleichberechtigt nebeneinander zu betrachten.

2.3 Grundsatz des Förderns und Forderns; Budgetberatung

Auch im SGB XII soll der Grundsatz des Förderns und Forderns umgesetzt werden; die Beratung der Leistungsberechtigten ist gemäß diesem Grundsatz durchzuführen. Besondere Bedeutung besitzt die Budgetberatung, die sowohl wegen der Verankerung des persönlichen Budgets im SGB XII wie auch wegen der Einbeziehung der meisten bisherigen einmaligen Leistungen in den Regelsatz zunimmt.

2.4 Pauschalierung von Kosten

Durch das SGB XII werden die Träger der Sozialhilfe ermächtigt, für ihren Bereich auch Kosten für Unterkunft und Heizung zu pauschalieren. Bundesweite Pauschalen für Miete und Heizung kommen wegen der sehr unterschiedlichen Mitniveaus nicht in Betracht, örtliche Pauschalierungen jedoch schon. Die Träger der Sozialhilfe können zukünftig eigenständig entscheiden, ob sie eine verbindliche Pauschalierung einführen oder nicht.

Im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Pauschalierung ist es notwendig, dass die Voraussetzung hierfür – nämlich ein für Umzüge in bezahlbaren angemessenen Wohnraum tatsächlich offener Wohnungsmarkt – gegeben ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pauschalierung im Einzelfall zumutbar sein muss; hierdurch soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass alte und behinderte Menschen auf eine verlässliche Nachbarschaftshilfe sonst ggf. verzichten müssten oder sie sich in einer neuen Umgebung nicht mehr zurechtfinden würden. Die Bemessung der Pauschalen soll nach bedarfsdeckenden Kriterien erfolgen. Bemessungskriterien – insbesondere auch für die Heizkosten – können aber insbesondere auch die Klimalage des Wohnortes, die Energieart sowie ein alters- oder gesundheitsbedingter höherer Wärmebedarf sein.

2.5 Exemplarisches Beispiel zur Pauschalierung von Kosten – Richtlinie der Stadt Chemnitz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Auch wenn sich die Richtlinie der Stadt Chemnitz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nur zum Teil auf andere Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte) übertragen lässt, so kann sie dennoch beispielhaft zur Veranschaulichung der Vorgehensweise der Gebietskörperschaften bei der Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung herangezogen werden. Denn zu Mindest die Bemessung des Wohnraumbedarfs wird in der überwiegenden Mehrheit der Gebietskörperschaften so erfolgen.

Von der Ermächtigung, eine Richtlinie zur Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 Absatz 1 SGB II und § 29 Absatz 1 SGB XII hat die Stadt Chemnitz Gebrauch gemacht und am 22.09.2004 die "Richtlinie der Stadt Chemnitzzu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII“ erlassen. Leistungen für die Unterkunft werden für leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Was die Angemessenheit betrifft, so macht die Richtlinie Unterschiede zwischen Leistungsberechtigten, die ihre Wohnung vor Einsetzen der Leistung bereits bewohnt haben (bestehende Mietverhältnisse - § 2 Absatz 2 der RL), und Leistungsberechtigten, die in Chemnitz erstmals Wohnsitz nehmen (Zuzug) oder bei denen sich während des Leistungsbezuges das Mietverhältnis durch Umzug ändert (§ 2 Absatz 3 der RL).

Als angemessen gelten Aufwendungen für die Unterkunft, wenn die Obergrenzen gemäß § 3 der Richtlinie bei den Bruttokaltmieten (Grundmiete zuzüglich der Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasser) nicht überschritten werden. Erhöht sich bei bestehenden Mietverhältnissen gemäß § 2 Absatz 2 der Richtlinie während des Leistungsbezuges der vertragliche, bislang anerkannte Mietpreis (z.B. aufgrund Sanierung und Modernisierung), so werden nur die Kosten der Unterkunft bis zur nach dem § 3 der RL jeweils geltenden Obergrenze als angemessen anerkannt. Mit der getroffenen Entscheidung, für Bestandsmieten und Zu- bzw. Umzüge unterschiedliche Mietpreisobergrenzen anzusetzen, verfolgt die Stadt Chemnitz das Ziel, eine Erhöhung des Mietspiegels zu vermeiden sowie gleichzeitig auch eine Auslastung von preisgünstigem Wohnraumpotential sicherzustellen.

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf nur solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfsbedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist umzuziehen, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Bei den Obergrenzen nach § 3 der RL kann eine zusätzliche Wohnfläche von 10 m² bei behinderten Menschen anerkannt werden, die wegen ihrer Behinderung / Erkrankung auf einen zusätzlichen Raum oder zusätzliche Wohnfläche angewiesen sind (z.B. Rollstuhlfahrer).

Für Leistungsberechtigte, die vor dem 01.01.2005 Leistungen nach dem BSHG erhalten haben, ergeben sich aus den veränderten Obergrenzen nach § 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie keine Ansprüche, auch wenn sie ab 2005 Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, da der bisherige Wohnraum hinsichtlich der Bruttokaltmiete auch den künftigen Angemessenheitskriterien entspricht, bei deren Veränderung es sich im Wesentlichen um eine Erhöhung der Obergrenzen handelt (§ 2 Absatz 6). Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass aus der bloßen Veränderung der Mietpreisobergrenzen für bisherige Sozialhilfeempfänger kein Anspruch auf Wohnungswechsel oder höhere Mietkostenübernahme erwächst.

Die in § 3 der Richtlinie angegebenen Wohnflächenobergrenzen gelten als Maßstab für die angemessenen Wohnungsgrößen und werden insofern für die Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 4 der Richtlinie herangezogen.

Obergrenzen für Bruttokaltmieten gemäß § 3 Absätze 1 und 2 der RL sowie Obergrenzen für angemessene Heizkosten bei Sammelheizung (Heizgas, Fernheizung und Nachtstrom): Das nachfolgende Beispiel ist gegliedert nach Haushaltsgröße, Wohnraum, Obergrenze Bruttokaltmiete Bestandsmieten, Obergrenze Bruttokaltmiete Zu- und Umzüge, Obergrenze Heizkosten pro Jahr, Obergrenze Heizkosten monatlich.

1-Personen-Haushalt: 45 m², 300,00 €, 247,50 €, 608,00 €, 50,70 €.

2-Personen-Haushalt: 60 m², 365,00 €, 306,00 €, 785,00 €, 65,19 €.

3-Personen-Haushalt: 75 m², 435,00 €, 382,50 €, 960,00 €, 80,10 €.

4-Personen-Haushalt: 85 m², 505,00 €, 433,50 €, 1073,00 €, 89,48 €.

5-Personen-Haushalt: 95 m², 580,00 €, 484,50 €, 1191,00 €, 99,28 €.

Mehrbetrag für jede weitere dazugehörige Person: 10 m², 70,00 €, 51,00 €, bei den Heizkosten erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall.

Für andere Heizarten wurden ebenfalls Richtwerte erlassen, auf die jedoch aus Platzgründen nicht eingegangen werden kann.

2.6 Größere Möglichkeiten der Kommunen für Aufrechnung und Rückforderung

Das SGB XII räumt den Trägern der Sozialhilfe größere Möglichkeiten ein, sich die Kosen durch Dritte erstatten zu lassen. Neu ist die Aufrechnung gegenüber den Vertretern der Leistungsempfänger, soweit diese nach §§ 103 und 104 SGB XII zur Kostenerstattung verpflichtet sind. Die bisherige Regelung für die Kostenerstattung setzte voraus, dass die Leistungsempfänger die unvollständigen und unrichtigen Angaben veranlasst haben. Haben (gesetzliche) Vertreter für z.B. ihre minderjährigen Kinder falsche oder unvollständige Angaben gemacht, so hatten die Träger der Sozialhilfe große Probleme, sich die Kosten von den Vertretern zurückerstatten zu lassen, weil die fehlerhaften Angaben nicht durch die Kinder (Leistungsempfänger) veranlasst waren. Das SGB XII lässt nunmehr auch eine Aufrechnung gegenüber dem Vertreter und nicht nur gegenüber dem Leistungsempfänger selbst zu.

Neu hinzu kommt auch die Möglichkeit der Aufrechnung in den Fällen, in denen zu unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe durch pflichtwidriges Unterlassen oder Weglassen von Angaben des Leistungsempfängers oder ihres Vertreters veranlasst worden sind. Verlängert wurde gegenüber der bisherigen Regelung der Zeitraum für die Aufrechnung auf drei Jahre.

Ebenfalls neu ist die Regelung gemäß § 105 SGB XII. Hiernach sind Leistungsberechtigte zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet, wenn ein vorrangig Leistungsverpflichteter in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe zusätzlich an die leistungsberechtigte Person geleistet hat. Wurde bisher eine vorrangige Sozialleistung durch den zuständigen Leistungsträger erst nach der statt deren gewährten Sozialhilfe bewilligt und hatte dieser Sozialleistungsträger keine Kenntnis über die bereits bewilligte (und gezahlte) Sozialhilfe, so war die Forderung der Herausgabe der fälschlicherweise gewährten Sozialhilfe durch das Sozialamt nur schwer durchzusetzen. Mit § 105 SGB XII soll diese Regelungslücke geschlossen werden.

2.7 Keine Besserstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften mehr, Unterhaltsvermutung bei der Sozialhilfe

Eindeutig geregelt wird für die Erbringung der Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII auch, dass Personen, welche in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Leistungen nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§§ 19 und 20 SGB XII).

Durch § 36 SGB XII wird bei der Sozialhilfe die gesetzliche Unterhaltsvermutung der Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten auf alle Personen erweitert, die in einem Haushalt zusammen leben. Es wird dabei die Wirtschaftsgemeinschaft der zusammen lebenden Personen vermutet. Ausnahmen hiervon regelt § 36 Satz 3 SGB XII. Im Übrigen hat die die Leistung nachfragende Person zu beweisen, dass die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Personen nicht für den eigenen Unterhalt aufkommen (können) und somit der Hilfebedarf besteht.

2.8 Blindenhilfe

Auch nach dem SGB XII gibt es die Blindenhilfe. Sie gehört zu den Leistungen nach Kapitel 9 "Leistungen in anderen Lebenslagen“ und wird in § 72 SGB XIIgeregelt. Sie wird zum Ausgleich blindenbedingter Mehraufwendungen gewährt, soweit Sie keine anderen gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (z.B. Blindengeld). Erhalten Sie Blindengeld, sind jedoch nach dem SGB XII bedürftig, so lohnt sich dennoch die Beantragung von Blindenhilfe, denn dann kann das Blindengeld mit dem Differenzbetrag zur Blindenhilfe aufgestockt werden. Die Blindenhilfe beträgt nach § 72 Absatz 2 SGB XII bis 30.06.2005 für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 585 €. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Blindenhilfe monatlich 293 €. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Auf die Blindenhilfe sind Geld- und Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit 70 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 % des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch in Höhe der halben Blindenhilfe, anzurechnen. Dies gilt auch für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung sowie nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Lebt der Blinde in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 % des nach dem Alter gemäß § 72 Absatz 2 SGB XII zu zahlenden Betrages.

Nach § 72 Absatz 5 SGB XII stehen Blinden solche Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende, Störungen des Sehvermögens vorliegen.

2.9 Einsatz des Einkommens und Vermögens, Einkommensgrenzen

Wie im SGB II sind auch im SGB XII das Einkommen und Vermögen vor einem Leistungsbezug einzusetzen. Die Bestimmungen hierzu finden sich in Kapitel 11 des SGB XII in den §§ 82 – 96. An dieser Stelle soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Bedürftigkeit nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und nach dem SGB XII (Sozialhilfe) völlig getrennt von einander zu Betrachten sind.

Einkommen: Nach § 82 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldwerten. Ausgenommen sind die Leistungen nach dem SGB XII als solche.

Besonderheiten bezüglich des Einkommens in der Sozialhilfe: Das Kindergeld ist bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (§ 82 Absatz 1 SGB XII).

Anders als beim SGB II ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 82 Absatz 3 SGB XII ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen.

Nach § 83 Absatz 1 SGB XII sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall dem selben Zweck dient.

Und nach § 84 Absatz 1 SGB XII bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, soweit die Zuwendung die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.

Einheitliche Einkommensgrenze: Neu festgelegt wird durch § 85 Absatz 1 SGB XII eine einheitliche Einkommensgrenze für den Bezug von Leistungen nach den Kapiteln 5 - 9. Bis zu dieser Einkommensgrenze bleibt das Einkommen anrechnungsfrei.

Lebt die nachfragende Person mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner zusammen,so liegt die Einkommensgrenze für beide Einkommen zusammen bei einem Betrag, der sich ergibt aus den Werten:

a) einem Grundbetrag in Höhe des 2fachen Eckregelsatzes (Ost 2 * 331€, West 2 * 345€),

b) den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen und

c) einem Familienzuschlag in Höhe von 232 € (Ost) und 242 € (West) (70 % des Eckregelsatzes auf volle Euro aufgerundet) für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person sowie ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie unterhaltspflichtig werden.

Handelt es sich bei der nachfragenden Person um eine minderjährige, nicht verheiratete Person, so ändert sich an der Einkommensgrenze für die "Bedarfsgemeinschaft“ nichts, da hier a) auf einen Elternteil übergeht und c)der minderjährigen nachfragenden Person zugeschlagen wird. Leben die Eltern nicht zusammen, so bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem das Kind lebt (§ 85 Absatz 2 SGB XII).

Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Beurteilung eines angemessenen Umfangs sind insbesondere die Art des Bedarfes, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Absatz 3 SGB XII und bei Blinden nach § 72 SGB XII ist ein Einsatz des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 % nicht zuzumuten. Dies bedeutet im Umkehrschluss dass 40 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens auf den Aufstockungsbetrag der Blindenhilfe gegenüber dem Blindengeld angerechnet werden.

Wird seitens des Sozialhilfeträgers verlangt, dass ein Teil des Einkommens zur Deckung eines Bedarfes herangezogen wird, so darf dieser Teil des Einkommens nicht mehr für die Prüfung, ob Einkommen für die Deckung eines anderen Bedarfes heranzuziehen ist, berücksichtigt werden (§ 89 SGB XII).

Einsatz des Vermögens: Nach § 90 Absatz 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 90 Absatz 2 SGB XII. Diese Ausnahmen sind: 1. Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird; 2. staatlich gefördertes Kapital einschließlich seine Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem Einkommensteuergesetz dient (z.B. Riesterrente); 3. sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nr. 8 bestimmt ist, soweit es Wohnzwecken Behinderter oder Pflegebedürftiger (§§ 53, 72 und 61 SGB XII) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch Einsatz oder Verwertung des Vermögens gefährdet würde; 4. eines angemessenen Hausrates; 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind; 6. von Familien- und Erbstücken, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde; 7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und die keinen Luxus darstellen; 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Absätze 1 – 3 SGB XII genannten Person alleine oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll; 9. kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

Verordnung nach § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII: Zu der Ausnahme nach Nr. 9 hat der Gesetzgeber eine Rechtsverordnung erlassen.

Ist die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig, so gilt

a) im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 als kleiner Barbetrag 1600 €, jedoch 2600 € für nachfragende Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern und

b) bei Leistungen nach den Kapiteln 5 - 9 (also auch der Blindenhilfe) 2600 € zuzüglich eines Betrages in Höhe von 256 € für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.

Ist die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig, so ergibt sich der maßgebende Betrag aus den Buchstaben a) und b) zuzüglich eines Betrages in Höhe von 614 € für den Ehegatten oder Lebenspartner sowie in Höhe von 256 € für jede weitere Person, die von diesen überwiegend unterhalten wird.

Im Falle des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII oder der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erhöht sich der Betrag von 614 € auf 1534 €, wenn beide Eheleute / Lebenspartner / Eltern die Voraussetzungen für den Bezug von Blindenhilfe erfüllen oder sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.

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Änderungen bei Harz IV für Menschen unter 25

Der Bundestag hat am 17.02.2006 ein "Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" beschlossen, dem der Bundesrat zwischenzeitlich zugestimmt hat. Die wichtigsten Änderungen betreffen den § 7 SGB II (Berechtigte), aus dem sich ergibt, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Hier wurde die Altersgrenze für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern von erwerbsfähigen hilfebedürftigen unverheirateten "Kindern" von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 25. Lebensjahres hochgesetzt. Diese Altersgrenze hat Auswirkungen auf viele weitere Bestimmungen im SGB II, so unter anderem auf die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) und die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).

Der Absatz 2 des § 20 SGB II wurde mit folgendem Wortlaut neu gefasst: "Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1." Neben dieser Neufassung des Absatzes 2 wurde in § 20 SGB II folgender Absatz 2a neu eingefügt: "Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.". Für die beiden volljährigen Partner in einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bleibt es dabei, dass jeder Partner jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung erhält.

Diese Rechtsänderungen haben zur Folge, dass Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt der Eltern wohnen, weiter zur Bedarfsgemeinschaft gehören und sich ihre Regelleistung auf 276 Euro reduziert. Für Leistungsbezieher nach dem SGB II war es bisher schon erforderlich, die Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für eine neue Wohnung vor dem Abschluss eines Mietvertrages beim kommunalen Träger einzuholen. Bezüglich der Übernahme der KdU für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 22 SGB II folgenden neuen Absatz 2a eingefügt: "Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

  1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grunde nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen." Wollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern ausziehen, so ist dies entsprechend der obigen Bestimmungen im Allgemeinen nur möglich, wenn die ARGE hierzu ihre Zustimmung gegeben hat. Wurde die Zusicherung der Kostenübernahme von einem Hilfebedürftigen vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht eingeholt, er ist trotzdem umgezogen und es liegt hierfür keiner der oben beschriebenen wichtigen Gründe vor, so wird die ARGE im Normalfall keine KdU und die Regelleistung auch weiterhin nur in Höhe von 80 % bezahlen. § 22 Absatz 2a SGB II lässt aber, wie vorangehend geschrieben, Ausnahmen bezüglich der Kostenübernahme vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu.

Ein Kriterium ist die bessere Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeitsmarkt. Zusätzlich lässt das Gesetz "schwerwiegende soziale Gründe" bzw. einen "sonstigen ähnlich schwerwiegenden Grund " zu. Was hierunter zu verstehen ist, ist zwar bislang noch nicht untersetzt, vorstellbar sind jedoch insbesondere in Zusammenhang mit Schwerbehinderten Aspekte der Mobilität. So wird die ARGE wohl kaum jemanden, der in einem in einer Stadt gelegenen BBW seine Berufsausbildung absolviert hat und in der Stadt einen vergleichsweise guten ÖPNV vorfindet, in die ländliche dörfliche Provinz zu seinen Eltern verweisen können; man denke hier an die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und die Erreichbarkeit eines Arbeitgebers.

Ein weiterer Aspekt könnte bei Schwer- behinderten, die ihre Schullaufbahn und Ausbildung in Spezialeinrichtungen für Behinderte verbracht haben, das Fehlen sozialer Kontakte in der Heimat und das Vorhandensein sozialer Kontakte am bisherigen Ausbildungsort sein (weil da mehrere Absolventen der Ausbildungsstätte wohnen geblieben sind). An dieser Stelle soll aber nochmals ausdrücklich betont werden, dass es hierzu noch keine näheren Regelungen gibt und daher die Wohnsitznahme unbedingt mit dem zuständigen Träger am (neuen) Wohnort vor Abschluss eines Mietvertrages abgesprochen werden sollte. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Zusicherung der Kostenübernahme einzuholen, denn nach dem neuen § 23 Absatz 6 können Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nur erbracht werden, wenn der kommunale Träger vorher die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat. Durch Anfügung eines Satzes an § 22 Absatz 3 ist nunmehr durch den Gesetzgeber klargestellt worden, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll. Ebenso wurden die Bestimmungen des § 22 Absatz 5 neu gefasst und ein neuer Absatz 6 angefügt. Diese betreffen die Mietschulden und räumen dem Träger mehr Möglichkeiten ein, eine Obdachlosigkeit des Hilfebedürf- tigen ggf. abzuwenden.

Die Neuregelung zur Kostenübernahme für die Unterkunfts- und Heizkosten für junge Erwachsene nach § 22 Absatz 2a Satz 1 SGB II gilt nicht für Personen, die am 17.02. 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Die sonstigen oben beschriebenen Neuregelungen gelten erst für Bewilligungsabschnitte, die ab dem 01.07.2006 beginnen. Auch ist beschlossen, dass für Bewilligungsabschnitte ab 01.07. 2006 die Regelleistungen Ost und West nach § 20 SGB II vereinheitlicht werden. Es gelten ab dann die Regelleistungen für das Altbundesgebiet. Die Erhöhung der Altersgrenze für junge Erwachsene auf das 25. Lebensjahr, bis zu der sie noch der Bedarfsgemeinschaft der Eltern zugerechnet werden, hat auch Auswirkungen auf die Gewährung des Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Das bedeutet, dass sich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages dieser aufgrund der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr erhöht. Auch diese Regelung tritt zum 01.07.2006 in Kraft. Bereits für Bewilligungsabschnitte, die ab 01.10.2005 begonnen haben, gilt eine neue Freibetragsregelung für die Anrechnung von Erwerbseinkommen. Diese stellt für die meisten Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung dar. Ihre Darstellung hätte jedoch den Rahmen dieses Artikels gesprengt. Jürgen Keppler (Vorstandsmitglied der KO Chemnitz des BSVS und des Weißen Stock e.V.) .

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Informationen zur Inanspruchnahme von Blindenhilfe, § 72 SGB XII
  1. Verhältnis Blindenhilfe zum Landesblindengeld
  2. Verhältnis zu anderen Leistungen
  3. Besonderheiten des Sozialhilferechts
  4. Berücksichtigung von Einkommen
  5. Berücksichtigung des Vermögens
1. Verhältnis Blindenhilfe zum Landesblindengeld

1.1 Die im Rahmen der Sozialhilfe gemäß § 72 SGB XII (= Bundesrecht) gewährte Blindenhilfe ist von Sinn und Zweck her dasselbe wie das nach Landesrecht gewährte Blindengeld. Im Landesrecht gibt es zum Teil auch andere Bezeichnungen wie "Blindheitshilfe", "Landespflegegeld", was aber keine Folgen hat. Wenn im folgenden von "Blindenhilfe" die Rede ist, dann soll immer die Sozialhilfeleistung nach Bundesrecht gemeint sein.

1.2. Der Begriff der "Blindheit" (Merkzeichen Bl im Behindertenausweis) ist bei der Blindenhilfe und bei allen Landesblindengeldgesetzen derselbe. Im Übrigen enthalten die einzelnen Landesblindengeldgesetze und die Blindenhilferegelung des Bundes jedoch viele Unterschiede. Über die wichtigsten informiert Sie die vom DBSV herausgegebene Blindengeld-Übersicht. Eine Leistung für hochgradig Sehbehinderte (Sehbehindertengeld) gibt es nach Landesrecht in Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Eine der Blindenhilfe entsprechende Leistung der Sozialhilfe für hochgradig Sehbehinderte gibt es jedoch nicht.

1.3. Der Hauptunterschied zwischen Blindenhilfe und Landesblindengeld liegt darin, dass die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt wird, für das Landesblindengeld gelten diese Grenzen nicht. Jeder Blinde hat deshalb Anspruch auf das Landesblindengeld in dem Land, in dem er seinen Wohnsitz bzw. seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat. Ausnahmen: In Niedersachsen erhalten Blinde vom 27. Lebensjahr an kein Landesblindengeld mehr. Sie können dann nur noch nach Bundesrecht die Blindenhilfe abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen in Anspruch nehmen. Vom Landesblindengeld ferner ausgeschlossen sind in Rheinland-Pfalz und Brandenburg alle Heimbewohner und in einigen Bundesländern solche Heimbewohner, die kurz vorher (2 Monate oder weniger) aus einem anderen Bundesland zugezogen sind. Auch diese können nur die einkommens- und vermögensabhängige Blindenhilfe in Anspruch nehmen. Sowohl vom Landesblindengeld, als auch von der Blindenhilfe ausgeschlossen sind die Asylbewerber, da sie ausschließlich Leistungen nach dem Asylbewerber- Leistungsgesetz erhalten.

1. 4. Wer Landesblindengeld erhält, kann daneben Blindenhilfe in Anspruch nehmen, wenn insoweit die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten sind. In diesem Falle wird von der vollen Blindenhilfe das ausgezahlte Landesblindengeld abgezogen, so dass also nur der Unterschiedsbetrag ausgezahlt wird. Dieser ausgezahlte Teil der Blindenhilfe ist dann eine ergänzende Leistung zum Landesblindengeld.

Beispiel 1: In Bayern beträgt das Landesblindengeld für Erwachsene 497 €. Die Blindenhilfe nach Bundesrecht beträgt für Erwachsene 585 €. Ein erwachsener Blinder mit Wohnsitz in Bayern erhält deshalb 497 € Landesblindengeld. Daneben erhält er (585 € minus 497 € gleich) 88 € Blindenhilfe unter der Voraussetzung, dass die dafür geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten sind.

Beispiel 2: Ein blinder Erwachsener aus Baden-Württemberg, der im BFW Mainz zum Masseur ausgebildet wird, erhält ein Landesblindengeld in Höhe von 204,52 €. Die Blindenhilfe würde unter diesen Voraussetzungen (Erwachsener Blinder in einer Einrichtung) 292, 50 € betragen. Ergebnis: Der Betreffende könnte bei geringem Einkommen und Vermögen das Landesblindengeld von 204,52 € um eine Blindenhilfe in Höhe von (292,50 € minus 204,52 € gleich) 87,98 € aufstocken.

2. Verhältnis zu anderen Leistungen

2.1 Besondere und im Betrag höhere Leistungen gibt es für Kriegsblinde und für Berufsunfallblinde. Sie gelten als gegenüber dem Landesblindengeld und gegenüber der Blindenhilfe "gleichartige Leistungen" und sind diesen gegenüber vorrangig. Die betreffenden Personen haben deshalb keinen Anspruch auf Landesblindengeld oder auf Blindenhilfe.

2.2 Kriegsopfer, die nachträglich und unabhängig von der Kriegsschädigung erblindet sind, haben im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Anspruch auf eine (einkommens- und vermögensabhängige) Blindenhilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Besondere in diesem Fall: Erst wenn feststeht, dass sie diese Leistung nicht erhalten (weil die Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten sind), ist der Weg frei für den Antrag auf Landesblindengeld. Die Betreffenden müssen sich also einer Überprüfung von Einkommen und Vermögen unterziehen, auch wenn sie am Ende nur das (einkommens- und vermögensunabhängige) Landesblindengeld bekommen.

2.3 Die in der DDR an Blinde gezahlte Invalidenrente, die aufgrund Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages im Rahmen des westdeutschen Rentensystems weitergezahlt wird, ist nicht als "gleichartige Leistung" gegenüber dem Landesblindengeld oder gegenüber der Blindenhilfe anzusehen und mindert deshalb nicht das Landesblindengeld oder die Blindenhilfe. Sie ist jedoch wie jede andere Rente auch "Einkommen", das - wenn es um die Blindenhilfe geht - bei der Einkommensprüfung zu berücksichtigen ist. Zum "Einkommens-Begriff" siehe unten im 4. Abschnitt.

2. 4 Für Leistungen der Pflegeversicherung gelten Sonderregelungen, siehe dazu unten im 4. Abschnitt das Beispiel 8.

2. 5 Vom Vorstehenden zu unterscheiden ist die ganz andere Frage: Ob Landesblindengeld oder Blindenhilfe ihrerseits "Einkommen" darstellen, wenn es um die Entscheidung über einkommensabhängige Sozialleistungen geht, wie zum Beispiel die Entscheidung über Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Wohnbauförderung oder Erziehungsgeld. Die Antwort ist: Nein, in keinem Fall. (Allerdings ist dies nicht klar genug geregelt bei der Prozeßkostenhilfe, § 115 ZPO). Keine Anrechnung als "Einkommen" erfolgt auch bei der Prüfung der Härtefallregelung bei Zuzahlungen an die Krankenversicherung, oder bei der Zuverdienstgrenze bei Renten.

3. Besonderheiten des Sozialhilferechts

3.1 Im Sozialhilferecht gibt es über die Einkommens- und Vermögensgrenzen hinaus gewisse "Grausamkeiten", die den Kreis der Leistungsempfänger weiter einengen bzw. die den Leistungsempfänger belasten. Sie gelten sowohl für die Blindenhilfe, als auch für alle anderen Sozialhilfeleistungen, wie zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt oder Eingliederungshilfe. (Ausnahme: Sie gelten teilweise nicht für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff SGB XII.) An "Grausamkeiten" sind zu nennen:

3.2 Bei den Einkommens- und Vermögensgrenzen kommt es nicht nur auf die einzelne Person des "Bedürftigen" an, sondern auf die "Bedarfsgemeinschaft", zu der der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und die minderjährigen Kinder gehören (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

3.3 Berücksichtigt wird ferner, welche Unterhaltsansprüche der Bedürftige gegen seine erwachsenen Kinder, gegen seine Eltern oder gegen den außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten hat. Die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen wird allerdings bei der Blindenhilfe unterschiedlich gehandhabt. So wird zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen die Meinung vertreten, dass zivile Unterhaltsansprüche allein den Lebensunterhalt abdecken sollen und nicht den besonderen Blindheitsbedarf; dies darf dann auch im Rahmen der Sozialhilfe nicht zu einer entsprechenden Inanspruchnahme der Unterhaltspflichtigen führen (vgl. T 94, Ziff. 4.9.4 der vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe herausgegebenen "Empfehlungen zum Sozialhilferecht".) In anderen Ländern werden jedoch die Unterhaltspflichtigen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht herangezogen.

3.4 Spätere Veränderungen: Bezieht ein Blinder mit nur geringem Einkommen und Vermögen Blindenhilfe und kommt er (indem er einen Job findet oder durch eine Erbschaft oder einen Lottogewinn) später wieder zu mehr Geld, so muss er dies unverzüglich dem Sozialamt melden und die Auszahlung der Blindenhilfe wird dann eingestellt. In diesem Fall braucht er aber die zuvor eingenommene Blindenhilfe aus dem neuen Einkommen oder Vermögen nicht zurückzuzahlen. Am Ende aber, wenn er stirbt, kann der Erbe nachträglich herangezogen werden, um aus der Erbschaft den größten Teil der in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall ausgezahlten Blindenhilfe zurückzuzahlen. In diesem Fall wird dem überlebenden und erbenden Ehegatten oder Lebenspartner (neben dem geschützten selbstbewohnten Hausgrundstück) ein Freibetrag von 15.340 € gewährt. (§ 102 SGB XII)

3.5 Tritt während des Bezugs von Blindenhilfe ein Erbfall zugunsten des Blinden ein, von der er zunächst noch gar nichts weiß, oder von der er zwar weiß, aber die Erbschaft kann noch nicht ausgezahlt werden, so kann die Blindenhilfe bis zur Auszahlung der Erbschaft weiter bezogen werden und braucht aus der dann ausgezahlten Erbschaft nicht zurückgezahlt zu werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Zeitpunkt der Erbfalls (des Todes des Erblassers) schon vor dem Beginn der ersten Blindenhilfe-Leistung (dem Beginn des "Bedarfszeitraums") liegt; in diesem Fall muss alles zurückgezahlt werden, auch wenn der Betreffende erst später von der Erbschaft erfährt.

4. Berücksichtigung von Einkommen

4.1 Was geschieht bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze? Der Anspruch auf Blindenhilfe fällt nicht gleich weg. Vielmehr werden 60% des Überschreitungsbetrags nicht berücksichtigt, oder umgekehrt: Die ausgezahlte Blindenhilfe mindert sich um 40% des Überschreitungsbetrages. (§ 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII = "Hüppe-Regelung" - nach dem Abgeordneten Hüppe, CDU, der diese Regelung vorgeschlagen hatte) Das bedeutet, dass man gute Chancen hat, auch mit einem "normalen " Einkommen wenigstens noch teilweise die ergänzende Blindenhilfe zu bekommen. Beträgt das Landesblindengeld wie zum Beispiel im Saarland 470 Euro, so kann bei einem Antrag auf Blindenhilfe selbst dann noch etwas herausspringen, wenn die Einkommensgrenze um 250 € überschritten wird. Sehr problematisch kann dann aber die Vermögensgrenze werden (siehe unten 5.).

4.2 Begriff des Einkommens: Nach § 82 SGB XII) zählt als Einkommen das Bruttoeinkommen (grundsätzlich alle Einnahmen, also

  • Gehalt
  • Renten
  • Einnahmen aus Vermietung oder Zinsen abzüglich
  • der gezahlten Einkommensteuer,
  • der Sozialversicherungsbeiträge,
  • der gezahlten Versicherungsbeiträge (Pflichtversicherungen und freiwillige Versicherungen, die dem Grund und der Höhe nach "angemessen" sind),
  • der staatlich geförderten Altersvorsorgebeiträge ("Riester-Rente"),
  • der zur Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben (Werbungskosten),
  • des gezahlten Arbeitsförderungsgelds.

4.3 Einen pauschalen Abzug vom Einkommen speziell für Berufstätige gibt es bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, nicht jedoch bei der Blindenhilfe. Einen speziellen Abzug aufgrund dessen, dass auch der Ehepartner blind ist, gibt es bei der Einkommensberechnung im Gegensatz zu früher (vgl. § 81 Abs. 3 BSHG) nicht mehr. Siehe aber die Besonderheit bei der Vermögensgrenze (unten 5.3 am Ende).

4.4 Zum "Einkommen" gehören alle Sozialleistungen, die als Einkommensersatz dienen: also Renten, Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld. Vom "Einkommen" ausgenommen sind nach § 82 Abs. 1 SGB XII die anderen nach dem SGB XII gewährten Leistungen, also Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, sowie die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (und andere dieser Grundrente entsprechende Leistungen. Ferner sind andere Sozialleistungen, die zu anderen bestimmten Zwecken gewährt werden als zu den Zwecken des Blindengeldes, wie zum Beispiel Leistungen der Eingliederungshilfe weder eine "gleichartige Leistung" gegenüber dem Landesblindengeld oder der Blindenhilfe, noch dürfen sie - wenn es um die Blindenhilfe geht - bei der Einkommensprüfung als "Einkommen" berücksichtigt werden (§ 83 Abs. 1 SGB XII). Beim Kindergeld allerdings wird angenommen, dass es sich nicht um eine "zweckbestimmte" staatliche Leistung handelt, sondern um eine allgemein Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie; es ist deshalb grundsätzlich als Einkommen bei der Blindenhilfe anzurechnen. Allerdings ist vorrangig zu beachten: "Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird." (§ 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Besonderheiten gibt es unter anderem auch bei der Anrechnung von BAFöG (hier kann ein Anteil von 20% für Ausbildungskosten als zweckbestimmte Leistung abgesetzt werden, vgl. Empfehlungen zum Sozialhilferecht T 83 Nr. 2.9.) Das Wohngeld ist entweder als Einkommen zu berücksichtigen oder von den anzuerkennenden Unterkunftskosten abzusetzen (vgl Empfehlungen zum Sozialhilferecht T 83 Nr. 2.12). Die Ansicht, dass das auf die Blindenhilfe anzurechnende Landesblindengeld zusätzlich auch noch als Einkommen bei der Prüfung Blindenhilfe-Berechtigung zu berücksichtigen sei, wird vom OVG Schleswig im Urteil vom 29.9.2004 - 2 LB 40/04 vertreten. Ich halte diese Rechtsansicht für falsch, weil mit der unmittelbaren Anrechnung der Leistung bereits eine Verwertung dieses "Einkommens" stattfindet. Zur Frage der Anrechnung von Leistungen in umgekehrter Richtung siehe oben 2.5.

4.5 Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Steuererstattungen, Weihnachtszuwendungen sind in der Regel auf 12 Monate zu verteilen, also mit 1/12 als Monatsbetrag anzusetzen.

4.6 Nachzahlungen von Renten oder Arbeitslosengeld werden von dem Zeitpunkt an als Einkommen berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Das heißt: Sie gelten nicht nachträglich als Einkommen für die Zeit, in der sie eigentlich hätten ausgezahlt werden müssen, sondern sind gegenwärtiges Einkommen. Wird bei der Nachzahlung ein größerer Betrag "auf einen Schlag" ausgezahlt, gilt der Betrag in dem Monat, in dem er ausgezahlt wird, als "Einkommen", vom folgenden Monat an wird er als "Vermögen" behandelt.

4.7 Das individuell festgestellte Einkommen ist zu messen an der ebenfalls individuell errechneten Einkommensgrenze.

Die Einkommensgrenze ist gemäß § 85 SGB XII wie folgt zu errechnen:

(1) Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes a 345 € (alte Bundesländer und Berlin, in den neuen Bundesländern 331 €; gemäß § 86 SGB XII wäre eine Aufstockung durch Landesrecht möglich), somit = 690 € (662 €)

plus

(2) die tatsächlichen Wohnkosten, soweit sie angemessen sind. Es werden in den meisten Fällen bis ca. 400 € anerkannt. Der Wert hängt ab a) von der Angemessenheit der Größe der bewohnten Räume und b) von der Angemessenheit der Kosten bezogen auf den durchschnittlichen Preis in der jeweiligen Wohngegend. Zu a) werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit folgende Durchschnittswerte angegeben (vgl. BT-Drucksache 15/3663 S. 10): 1 Person ca. 45 bis 50 qm 2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume 3 Personen ca. 75 qm oder 3 Wohnräume 4 Personen ca. 85 bis 90 qm oder 4 Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. Meines Erachtens müsste auch der erhöhte Wohnraumbedarf wegen Blindheit oder Sehbehinderung berücksichtigt werden, der in DIN 18025 Teil 2 mit 15 qm oder 1 Raum mehr angegeben wird.

plus

(3) Familienzuschläge für den Ehegatten oder Lebenspartner und für andere Familienangehörige (dazu unten Beispiele 4 - 7)

In den nachfolgenden Beispielsfällen 3 bis 7 geht es um die Berechnung der Blindenhilfe im Hinblick auf die Prüfung der Einkommensgrenze. Dabei noch unberücksichtigt gelassen ist die Prüfung der Vermögensgrenze und der Abzug des ausgezahlten Landesblindengeldes. Die Beispiele gehen also praktisch davon aus, dass der Betreffende kein Vermögen hat und - zum Beispiel auf Grund des Wohnsitzes in Niedersachsen - kein Landesblindengeld erhält.

Beispiel 3:

Ein alleinstehender Blinder bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und hat daneben Zinseinnahmen. Er hat ein insgesamt zu berücksichtigendes Einkommen von 700 €.

Die Einkommensgrenze beträgt: 690 € Grundbetrag plus - sagen wir mal - angemessene Wohnkosten von 300 €, = 990 €.

Da diese Grenze unterschritten ist, wird Blindenhilfe in voller Höhe gewährt.

Beispiel 4:

Ein Blinder und seine Ehefrau, die keine Kinder haben, sind Rentenbezieher (1100 und 660 €), haben also ein Einkommen von 1760 €.

Die Einkommensgrenze beträgt: 690 (662) € Grundbetrag plus Wohnkosten von - sagen wir mal - 400 €, plus Familienzuschlag für den Ehegatten in Höhe von 70 % des Eckregelsatzes von 345 (331) €, also 242 (232) €, im Ergebnis: 1332 (1294) €.

Diesmal ist die Einkommensgrenze um 1760 € minus 1332 (1294) € gleich 428 (466) € überschritten. Nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind deshalb 40% dieses Überschreitungsbetrages von der gewährten Blindenhilfe abzuziehen.

Im vorliegenden Fall: 585 € (Voller Betrag der Blindenhilfe)

minus 171,20 € (40 % von 428 €; im Osten 40% von 466 € = 186,40 €)

ergibt eine Blindenhilfe von 413,80 € (398,60 €)

Beispiel 5:

Zur Familie gehören auch noch 2 minderjährige Kinder: In diesem Fall erhöht sich der Familienzuschlag um 2 x 70% des Eckregelsatzes, also um 2 x 242 (232) €.

Beispiel 6:

Zur Familie gehört auch noch eine Oma, die im Haus wohnt und mangels eigener Einkünfte von der Familie versorgt wird: In diesem Fall erhöht sich der Familienzuschlag nochmals um 1 x 70% des Eckregelsatzes, also um 242 (232) €.

Beispiel 7:

Wie Beispiel 4, aber nicht nur der Ehemann, auch die Ehefrau ist blind. In diesem Fall erhöht sich die Einkommensgrenze nicht. (Es erhöht sich aber die Vermögensgrenze.). Es bleibt damit bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze um 428 (466) €. Da nun aber beide Ehegatten Blindenhilfe beziehen, ist wie folgt zu rechnen:

2 x Blindenhilfe a 585 € = 1170 €. Davon abzuziehen 40% von 428 (466) €, also 171,20 (186,40) € ergibt eine auszuzahlende Blindenhilfe von 998,80 (983,60) €, die auf beide Partner zu verteilen sind = je 499,40 (491,80) €.

Beispiel 8:

Ein Taubblinder, Rentner, 61 Jahre alt, Einkommen von 900 €. Er erhält Landesblindengeld in Nordrhein-Westfalen und von der Pflegeversicherung Pflegegeld der Stufe II (410 €). Wie ist bei der Bestimmung des Anspruchs auf die ergänzende Blindenhilfe zu verfahren?

Antwort:

Erster Schritt: Zunächst ist die Höhe des Landesblindengeldes zu bestimmen.

Zweiter Schritt: Danach ist die Höhe der Blindenhilfe zu bestimmen, so als gäbe es das Landesblindengeld nicht.

Dritter Schritt: Von der so errechneten Blindenhilfe ist das gewährte Landesblindengeld abzuziehen.

Die Schritte im Einzelnen:

Erster Schritt: Das Landesblindengeld beträgt 473 € (§ 2 GHBG NRW) abzüglich 35% des gewährten Pflegegeldes der Stufe II (§ 3 Abs. 2 GHBG NRW, in den anderen Ländern sind meist 40% anzusetzen), also abzüglich 143,50 €, ergibt am Ende ein Landesblindengeld von 329,50 €.

Zweiter Schritt: Die Blindenhilfe beträgt 585 € abzüglich 50% des Pflegegeldes (§ 72 Abs. 1 SGB XII) also abzüglich 205 €, ergibt einen Betrag von 380 €.

Dritter Schritt: Die Differenz zwischen 380 € und 329,50 €, also 50,50 € wird als ergänzende Blindenhilfe ausgezahlt.

Bleibt noch zu erwähnen, dass der Betreffende als Taubblinder in Nordrhein- Westfalen noch ein zusätzliches Gehörlosengeld von 77 € erhält. Hiervon bleibt aber die Berechnung des Blindengeldes und der Blindenhilfe unberührt.

5. Berücksichtigung des Vermögens

5.1 Die Vermögensgrenze ist sehr niedrig und ist deshalb noch wichtiger als die Einkommensgrenze. Das heißt: Wer die Vermögensgrenze (insbesondere den sogenannten "Barbetrag" - siehe unten) nicht überschreitet, hat beste Chancen, die Blindenhilfe zu bekommen. Wer aber darüber liegt, hat umgekehrt kaum Chancen. Eine Anrechnungsregelung wie im Fall der Überschreitung der Einkommensgrenze ("Hüppe-Regelung") gibt es bei der Vermögensgrenze nicht. Es gibt jedoch für gewisse Härtefälle die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, siehe dazu unten 5.4.

5.2. Auch dann, wenn die Vermögensgrenze nur um einen geringen Betrag überschritten wird, wird die Blindenhilfe so lange verweigert, bis dieser Betrag vom Eigentümer verbraucht ist. Handelt es sich um größere Beträge, so ist Vorsicht geboten: Wird Vermögen mit dem Ziel ausgegeben, die Sozialhilfebedürftigkeit herbeizuführen, so kann die Blindenhilfe verweigert werden (§ 26 SGB XII). Werden Vermögensteile verschenkt und wird der Betreffende dadurch sozialhilfebedürftig, so kann das Sozialamt die Schenkung rückgängig machen (§ 528 BGB).

5.3 Begriff des Vermögens: Zum Vermögen gehört praktisch alles, was man zu Geld machen kann. Vom Sozialamt unberührt gelassenes "Schonvermögen" wird in § 90 Abs. 2 SGB XII wie folgt aufgezählt: "Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

  1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
  2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
  3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nr. 8 (siehe unten) bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (...) oder pflegebedürftiger Menschen (...) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
  5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
  6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
  7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
  8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
  9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen."

Wichtig sind vor allem die Nummern

2 - Altersvorsorge: Leider wird nur die staatlich geförderte Vorsorge ("Riester- Rente") geschützt. Sonstigen privaten Vorsorgemaßnahmen geht es an den Kragen. Bei Versicherungsverträgen wird zugemutet, ihren Wert selbst dann vorrangig vor der Sozialhilfe einzusetzen, wenn der aktuelle Wert in einem "Rückkaufswert" besteht, bei dessen Inanspruchnahme der Versicherte einen Nachteil in Kauf nehmen muss. In Einzelfällen kann hier jedoch die Härtefallklausel (siehe unten 5.4.) eingreifen.

3 - Erspartes für den Hausbau oder -erwerb: Es muss sich um einen konkret geplanten Hausbau oder Hauserwerb handeln.

5 - Für die Erwerbstätigkeit unentbehrliche Gegenstände: Hierzu können je nach Einzelfall ein PKW, ein LKW, kleinere Betriebsgrundstücke und viele andere Dinge gehören. Es muss jedoch die "Unentbehrlichkeit" für die Erwerbstätigkeit überzeugend dargestellt werden.

8 - Das selbstbewohnte Hausgrundstück: Dies ist mit die wichtigste Regelung. Sie enthält aber viel Streitpotential. Wann ist das Hausgrundstück, wann ist dessen Wert noch "angemessen"? Es gilt die Faustregel, dass Familieneigenheime und Eigentumswohnungen von 120 bis 130 qm Wohnfläche geschützt sind. Auch in diesem Zusammenhang kommt es sehr stark auf den im Einzelfall individuell geltend gemachten Wohnraumbedarf, aber auch noch auf andere Faktoren (zum Beispiel Größe und Verwertbarkeit des gesamten Wohngrundstücks) an.

9 - Für die Bestimmung der "kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte" gibt es eine eigene Verordnung (Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Danach gilt folgendes:

  • Grenze für den Alleinstehenden: 2600 €
  • Grenze für einen Blinden mit sehendem Ehegatten/Lebenspartner: 2600 € plus 614 € gleich 3214 €
  • Grenze für einen Blinden mit ebenfalls blindem Ehepartner/Lebenspartner: 2600 € plus 1534 € gleich 4134 €
  • Für jede weitere von der Bedarfsgemeinschaft überwiegend unterhaltene Person (insbesondere für die Kinder) gibt es einen Zuschlag von 256 €.
  • Die Beträge sind nicht dynamisiert.
  • An diesen niedrigen Grenzen scheitern leider viele Anträge.

5.4. Einzelfall-Entscheidungen

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII "ist der (...) maßgebende Betrag angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen." Das Sozialamt muss also im Fall einer "besonderen Notlage" eben diese Besonderheiten berücksichtigen, dies aber nur "im Einzelfall"; die dauerhafte Blindheit eines Blindenhilfeempfängers ist in diesem Sinne kein "Einzelfall". Nach Abs. 2 desselben Paragraphen gibt es aber auch eine Tür zu anderen Seite hin: Das Sozialamt kann den Betrag senken, "wenn die Voraussetzungen des §§ 103 oder 94 vorliegen". Das sind die Fälle, in denen sich das Sozialamt die Leistung von einem Dritten zurückholen könnte, etwa von einem Unterhaltspflichtigen oder von einer Versicherung, die für die Folgen einer unfallversursachten Erblindung haftet. Das bedeutet: Der Antragsteller soll sich möglichst erst durch die Inanspruchnahme des Dritten schadlos halten.

Daneben gibt es in § 90 Abs. 3 SGB XII für den Einsatz des Vermögens eine allgemeine Härtefallklausel. Ein solcher Härtefall ist danach bei Leistungen wie die Blindenhilfe gegeben, "soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde." In diesen Fällen hat das Sozialamt allerdings auch die Möglichkeit, die Leistung nur darlehensweise zu gewähren (§ 91 SGB XII).

Alle Angaben in diesem Merkblatt ohne Gewähr

Thomas Drerup

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Technische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte

Sicher stellen sich manche Betroffene die Frage: "Wie kann ich denn einmal wieder ein Buch lesen, das in Schwarzdruck bei mir zu Hause steht?" oder auch: "Welche Farbe hat die Hose, die ich morgen anziehen möchte?" Sicherlich ist es auch für Sehende interessant zu erfahren, wie ein Blinder diese Probleme löst. Hier haben wir einmal Informationen zu "technischen Hilfsmitteln" zusammengestellt, die uns oftmals in ein selbstständiges Leben begleiten.

Übersicht

Allgemeines

Als "technische Hilfsmittel“ kann man elektronische Hilfsmittel bezeichnen, da sie weitestgehend mit Elektronik funktionieren und ihr Aufbau recht kompliziert ist. Zu diesen elektronischen Hilfsmitteln zählen die oben aufgeführten Geräte. Obwohl es auf diesem Gebiet noch einige mehr gibt, wollen wir uns nur mit unserer kleinen Auswahl näher befassen. Einige dieser Hilfsmittel können Sie auch in unserer Beratungsstelle testen. so z. B. Bildschirmlesegerät, Braillezeile und ein Vorlesesystem.

Vorlesesystem

Im Prinzip ist ein Vorlesesystem nichts weiter als ein "abgespeckter PC“. Er hat jedoch eine wichtige Aufgabe für blinde Menschen zu erfüllen. Das Vorlesesystem ist in der Lage, gedruckte Texte zu erfassen und dem Blinden per Sprachausgabe vorzulesen. Es ist aber dabei zu beachten, dass diese Systeme keine Handschrift erkennen können - auch keine handgeschriebenen Druckbuchstaben. Die Handschrift ist viel zu komplex, um ihre Vielfalt einem Programm auch nur im Geringsten beizubringen.

Die Bestandteile

Ein Vorlesesystem besteht aus einem handelsüblichen Scanner und einem Grundgerät, in das die übrigen Komponenten eingebaut sind. Außerdem wird zu einem solchen Gerät noch eine spezielle Tastatur geliefert, mit der das System komplett gesteuert werden kann. Manche Hersteller bieten hierzu auch noch eine Fernbedienung an. Einige Leser fragen sich jetzt bestimmt "Warum werden zu diesem Gerät keine Lautsprecherboxen mitgeliefert?" Das ist ganz einfach. Auch die Lautsprecher sind ins Grundgerät integriert.

Funktionsweise

Zuerst wird das Buch oder Blatt auf den Scanner gelegt und eine Taste zum Scannen gedrückt. Nun läuft der Scanner an und liest das Dokument ein. Dieses wird mit einer OCR-Software (Texterkennungssoftware) erfasst und an einen Screenreader (Software, die den Bildschirminhalt ausliest und in Sprache oder Brailleschrift wandelt) weitergegeben. Somit kann das Gerät den Text vorlesen. Wenn das Dokument fertig eingelesen ist, bekommt der Blinde Benutzer dies per Sprache mitgeteilt. und er kann die "Vorlesetaste" betätigen. Nun liest die Sprachausgabe den Text vor. Das Besondere ist, dass ein solches System die Bücher oder Dokumente auch speichern kann. So kann sich der Benutzer auf diese Weise ganze Bibliotheken anlegen und jederzeit wieder abrufen. Auch Kontoauszüge, gedruckte Briefe, Zeitschriften usw. kann der Blinde mit diesem Hilfsmittel selbstständig lesen. Es gibt auch die Variante, dass das Vorlesesystem mit einer Braillezeile ausgestattet ist. Dies ist aber nicht mehr so verbreitet, da die Krankenkassen meist nur die Sprachversion eines solchen Gerätes finanzieren.

Das Bildschirmlesegerät

Dieses Gerät ist für Sehbehinderte geeignet, da – wie der Name schon sagt - dieses System mit einem Monitor ausgerüstet ist und der Benutzer die zu lesenden Texte mit den Augen erfassen kann. Ein solches Gerät ist in der Lage, die Dokumente bis zu 40-fach zu vergrößern. Diese Bildschirmlesegeräte gibt es in zwei Varianten:

  • als Echtfarblesegerät
  • als Schwarz-Weiß-Lesegerät.

Die Krankenkassen finanzieren jedoch nur die Schwarz-Weiß-Variante. Wer Wert auf ein "Echtfarbengerät" legt, muss den Differenzbetrag selbst aufbringen.

Die Bestandteile

Das Bildschirmlesegerät besteht aus einem "normalen“ Monitor, den man in den meisten Fällen auch an einen PC anschließen könnte, und einer Kamera, die meistens über einem Lesetisch angebracht ist. Auch hier bieten die Hersteller solcher Geräte die verschiedensten Produkte an. So gibt es auch Bildschirmlesegeräte, die man unterwegs mitnehmen kann. Diese Geräte sind mit einer Handkamera und einem Grundgerät, in dem ein Display integriert ist, ausgestattet.

Funktionsweise

Der Benutzer legt ein Dokument unter die Kamera und stellt sich die passende Vergrößerung ein. Die Schärfe wird entweder mit einem Drehregler oder einem einfachen Tastendruck eingestellt - je nach Gerät. Nun wird das Dokument im Gerät selbst umgewandelt und auf dem Monitor oder auch auf dem Display, bei Handgeräten, wiedergegeben. Großer Vorteil bei den Bildschirmlesegeräten ist, dass man sich jede Art von Bildern oder Texten ansehen kann. Auch handgeschriebene Schriftstücke lassen sich ohne Probleme lesen, da sie nicht von einer Software umgewandelt werden, sondern von der Kamera so weitergegeben werden, wie das Original aussieht. Mit ein wenig Übung ist es mit Hilfe des Bildschirmlesegerätes möglich Formulare oder auch Kreuzworträtsel selbstständig auszufüllen.

PC-Arbeitsplatz für Blinde und Sehbehinderte

Solche Arbeitsplätze können in den verschiedensten Varianten ausgestattet sein. Dabei kommt es zum einen darauf an, ob der Benutzer eines solchen Arbeitsplatzes noch einen Sehrest besitzt oder ob er völlig erblindet ist, zum anderen, welchen Hersteller der Betroffene favorisiert. In diesem Abschnitt beleuchten wir einmal das Thema "Blinden- und Sehbehindertenarbeitsplatz" näher. Oftmals werden zu diesem Thema viele Fragen gestellt. Vor allem Sehende möchten wissen: "Braucht der Blinde eine spezielle Tastatur?" oder "Kann der Blinde denn an einem ganz normalen PC arbeiten?" Genau diesen Fragen gehen wir auf den Grund.

Sehbehindertenarbeitsplatz

Der Arbeitsplatz für Sehbehinderte ist meist nur mit einem großen 19- oder 21-Zoll-Monitor ausgestattet und auf dem PC ist ein Vergrößerungsprogramm installiert. Damit kann der Sehbehinderte nahezu alle anfallenden Arbeiten am PC erledigen.

Der Aufbau

Wie bereits erläutert, steht an einem solchen Arbeitsplatz ein großer Monitor. Außerdem wird auf einem PC, an dem ein stark Sehbehinderter arbeitet, ein Vergrößerungsprogramm installiert. Manchem Sehbehinderten reicht jedoch auch nur der große Monitor. Er kann im Prinzip "normal" - wie Andere auch - am PC arbeiten. Viele Sehbehinderte nutzen aber die verschiedenen Vergrößerungsprogramme, die von den Herstellern angeboten werden. Oft ist ein solcher Arbeitsplatz ebenfalls mit einem Bildschirmlesegerät ausgestattet. Dieses ist so eingerichtet, dass der Sehbehinderte den Bildschirm des PCs "teilen" kann, damit er ggf. von anderen Dokumenten direkt in den PC abschreiben kann.

Funktionsweise des Vergrößerungsprogramms

Das Vergrößerungsprogramm ist in der Lage, den Bildschirminhalt zu vergrößern. Hierbei ist wichtig: je mehr man vergrößert, umso kleiner wird der Ausschnitt, den der Sehbehinderte auf dem Bildschirm erkennen kann. Mit Hilfe der Cursortasten oder der Mouse kann der Sehbehinderte aber dennoch den gesamten Bildschirminhalt erfassen. Nutzt der Betroffene noch die Mouse, verfolgt das Vergrößerungsprogramm den Mousezeiger. Ansonsten folgt die Vergrößerung der Cursorposition. Viele stark Sehbehinderte legen ebenfalls Wert auf einen guten Kontrast, z. B. schwarzer Hintergrund und weiße Schrift. Auch innerhalb der Vergrößerungssoftware ist es möglich einen anderen Kontrast zu wählen. Bei einigen dieser Programme besteht auch die Möglichkeit der Sprachunterstützung. Diese kann hilfreich bei der Durcharbeitung langer Texte sein.

Der Blindenarbeitsplatz

Dieser wird für die Anforderungen blinder Arbeitnehmer oder Auszubildender eingerichtet. Durch zusätzliche Hard- und Software ist auch der Blinde in der Lage, an einem Standard-PC zu arbeiten. Es ist dennoch wichtig, anzumerken, dass der Blinde nicht alle Arbeiten am PC ausführen kann. So fällt z. B. die Grafikbearbeitung weg. Auch Programme, die eine grafische Benutzeroberfläche haben, sind nicht oder nur sehr schwierig zu bedienen.

Der Aufbau

Ein Blindenarbeitsplatz besteht aus einem handelsüblichen PC, einer Standard-Tastatur, einem Monitor und oft auch aus einem gewöhnlichen Scanner. Auch Lautsprecherboxen oder Kopfhörer findet man meist an einem solchen Arbeitsplatz. Das Besondere ist aber die "Braillezeile", die nach dem Erfinder der Punktschrift – Louis Braille - benannt wurde.

Die Braillezeile

Die Braillezeile ist ein zusätzliches Gerät, welches unter die PC-Tastatur gestellt wird. Sie ist ein rechteckiges System, auf dessen Vorderseite mehrere lange Tasten, die Daumen- oder auch Lesetasten, angebracht sind. Mit diesen kann der Betroffene z. B. Texte lesen, ohne die Finger ständig zur PC-Tastatur zu bewegen. Dies erhöht die Schnelligkeit beim Arbeiten eines blinden Menschen am PC. Auf der Oberseite ist wohl der wichtigste Bestandteil der Braillezeile. Es ist die Punktschriftzeile, die aus 40, 70, oder auch aus 80 einzelnen Modulen zusammengesetzt ist. Auf dieser Zeile lassen sich textliche Bildschirminhalte in der Brailleschrift darstellen. Der Blinde kann diese taktil, d. h. mit den Fingern lesen. Ein Modul besteht aus 8 Stiften, die je nach Punktfolge des Buchstabens, der angezeigt werden soll, nach oben gedrückt werden. So kann der Benutzer die Punktfolge ertasten und den Buchstaben daraus ableiten. Diese Braillezeile wird direkt am PC angeschlossen und über eine spezielle Software, dem Screenreader, angesteuert.

Der Screenreader

Der Screenreader ist eine Verbindungssoftware (Schnittstelle) zwischen dem PC und der angeschlossenen Braillezeile, wie schon erwähnt. Wie auch bei Vergrößerungsprogrammen, werden die unterschiedlichsten Formen dieser Software von den Herstellern angeboten. Dieses Programm erhält man mit der Braillezeile. Die meisten Screenreader besitzen ebenfalls eine Sprachausgabe, die über die Soundkarte des PCs wiedergegeben werden kann. Manchmal enthalten die Screenreader auch ein Vergrößerungsprogramm.

Funktionsweise

Der Screenreader liest den Inhalt des Bildschirms aus und übersetzt diesen so gut wie möglich. Für den Standard-PC-Anwender ist der Screenreader meist hilfreich, da die Standardsoftware zum großen Teil textbasiert ist. Anschließend gibt er die Daten an die Braillezeile und die Sprachausgabe weiter. So wird für den blinden Benutzer das Arbeiten an einem handelsüblichen PC möglich. Mittlerweile kann der Betroffene auch die "ach so schöne bunte Welt“ des Internets weitestgehend nutzen. Durch die ständige Weiterentwicklung der Screenreader wird das Arbeiten am PC immer weiter vereinfacht.

Fazit

Mittlerweile ist der PC aus dem Leben Blinder und Sehbehinderter fast nicht mehr weg zu denken, da selbst das einfache Vorlesesystem auf den PC aufbaut und der Blinde dadurch wieder selbstständig arbeiten kann. Auch für Sehbehinderte ist der PC ein wichtiger Bestandteil geworden. Gerade im Berufsleben ist der Blinden- und Sehbehindertenarbeitsplatz in den letzten Jahren zum Muss herangewachsen.

Das Farberkennungsgerät

Es ist schon manchmal zum "Mäuse melken", wenn man sich als Betroffener die Frage stellen muss: "Passen denn die Farben so zusammen?" oder "Wie wasche ich denn meine Wäsche, wenn ich die Farben nicht mehr unterscheiden kann?" Selbst über diese Fragen haben sich einige Hilfsmittelhersteller Gedanken gemacht. Man entwickelte ein Farberkennungsgerät. Es ist in der Lage, die verschiedensten Farbtöne zu erfassen und seinem Benutzer per Sprachausgabe mitzuteilen. Auch die Zusammensetzung verschiedener Farben kann analysiert und per Sprache ausgegeben werden. Wie bei allen anderen elektronischen Hilfsmitteln kommen die Hersteller auf immer bessere Ideen und Erweiterungsmöglichkeiten. So sind die heutigen Farberkennungsgeräte auch in der Lage, Lichtquellen zu lokalisieren und ihrem Benutzer als ein akustisches Signal anzuzeigen. Ja selbst die Raumtemperatur können manche dieser Geräte erkennen und dem "Fragenden" mitteilen.

Aufbau

Ein solches Farberkennungsgerät ist ein leistungsstarkes Hilfsmittel, das gut in der Hand liegt. Auf diesem Gerät sind einige Tasten angebracht, mit denen der Benutzer die Farben, Lichtverhältnisse oder auch die Raumtemperatur abfragen kann. Die Farberkennungsgeräte sind mit einem Akku ausgerüstet, so dass man sie überall mit hinnehmen kann.

Funktionsweise

Der Benutzer nimmt einen Gegenstand seiner Wahl z.B. ein Kleidungsstück und legt es auf eine gerade Fläche. Nachdem er das Farberkennungsgerät auf dem Kleidungsstück positioniert hat, drückt er eine Taste, die für die Farberkennung gedacht ist. Nun wird die Farbe mittels eines Sensors, der sich im Gerät befindet, erfasst und an die Sprachausgabe des Gerätes weitergegeben. Der Benutzer erhält die Information. Beispiel: Wenn es sich um einen dunkelblauen Gegenstand handelt, erfolgt die Auskunft: "Farbe dunkelblau, Helligkeit mittel".

Bei Lichtquellen hält man das Gerät einfach in die Richtung, wo man das Licht vermutet und drückt die Taste für die Lichterkennung. Es ertönt nun ein Signal, an- oder abschwellend, je nach Stärke oder Entfernung der Lichtquelle. Dies erspart dem Blinden die Frage: "Habe ich denn schon das Licht ausgeschaltet?" So trägt also auch dieses Gerät zu einem weiteren Stück Selbstständigkeit eines blinden Menschen bei.

Finanzierung der technischen Hilfsmittel

Braillezeilen, Bildschirmlesegeräte sowie Vorlesesysteme werden in der Regel von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen finanziert, jedoch mit ein paar Einschränkungen:

  • Vorlesesysteme werden in der Regel nur als "geschlossene Systeme" finanziert. Das heißt, der integrierte Rechner kann nicht als PC im eigentlichen Sinne benutzt werden, sondern dient ausschließlich dem Vorlesen und dem Speichern.
  • Bezahlt werden die 40er Braillezeilen. Durch ein Braillezeilenurteil werden die Krankenkassen dazu verpflichtet die Kosten zu tragen.
  • Die Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für ein Schwarz-Weiß-Bildschirmlesegerät.
  • Die Finanzierung von Farberkennungsgeräten gestaltet sich in manchen Fällen, insbesondere für Geburtsblinde, als sehr schwierig.

Alle von der Krankenkasse finanzierten Geräte, bleiben Eigentum der Krankenkasse. Das gilt auch, wenn der Antragsteller, z. B. für ein Farblesegerät, einen Betrag zugezahlt hat.

Vorgehensweise:

Zunächst bieten wir in der Beratungsstelle die Möglichkeit, Hilfsmittel zu testen. Der Betroffene kann auch persönlich zu den Hilfsmittelherstellern gehen und sich dort über das Angebot informieren. Hat er das für ihn beste Hilfsmittel gefunden, muss er sich vom Augenarzt seines Vertrauens ein solches Gerät auf Rezept verschreiben lassen. Nun kann er einen formlosen aber schriftlichen "Antrag auf Kostenübernahme" an seine Krankenkasse stellen. Dabei stehen wir - wenn gewünscht - helfend zur Seite. Auch die Hilfsmittelhersteller reichen gern den Antrag bei der Krankenkasse ein. Die Bearbeitung eines solchen Antrages dauert ungefähr 3 bis 4 Wochen. Wird der Antrag abgewiesen, darf sich der Betroffene nicht scheuen, in Widerspruch zu gehen. Sollte der Widerspruch dennoch abgewiesen werden, kann der Betroffene bis zum Sozialgericht gehen und auf Kostenübernahme klagen. Es entstehen hierbei keine zusätzlichen Kosten.

Finanzierung eines Arbeitsplatzes bei einem Arbeitgeber

Nach der Erstausbildung ist in der Regel das Arbeitsamt für die Finanzierung der ersten Arbeitsplatzausstattung zuständig. Hier stellt der Arbeitgeber den Antrag auf "Kostenübernahme". Bei der Arbeitsplatzausstattung gibt es aber auch Ausnahmen, wenn der zukünftige Arbeitnehmer eine Rente nach dem geltenden Rentenrecht erhält. In diesen Fällen kann es sein, dass der Rententräger für die Finanzierung zuständig ist. Dies sollte der Betroffene bei seinem Rententräger erfragen. Leider zieht sich eine solche Bearbeitung manchmal in die Länge, da die Zuständigkeit noch zu klären ist. Wenn der Arbeitsplatz finanziert wurde, gehört die Ausstattung dem Arbeitnehmer und er kann im Falle einer betriebsbedingten Kündigung die gesamte Technik zu seinem neuen Arbeitgeber mitnehmen.

Bei einer Zweit- oder auch Drittanschaffung eines Arbeitsplatzes ist das Integrationsamt zuständig. Hier ist der Werdegang jedoch genauso, wie bei der Erstausstattung.

Bei Sonderfällen sollte der Betroffene sich jedoch mit seinem Arbeitsamt, seinem Rententräger oder dem Integrationsamt in Verbindung setzen. auch unsere Beratungsstellen können in einem solchen Fall aufgesucht werden. Wir können dem Betroffenen auch mit Rat und Tat zur Seite stehen.